§ 30 BGV C24 - Bohren
(1) Nach- und Tieferbohren ganz oder teilweise stehengebliebener Bohrlöcher (Bohrlochpfeifen und -büchsen) ist unzulässig.
(2) Bei Verwendung von Pulversprengstoffen müssen Bohrlöcher mindestens 20 cm tief gebohrt werden.
(1) Nach- und Tieferbohren ganz oder teilweise stehengebliebener Bohrlöcher (Bohrlochpfeifen und -büchsen) ist unzulässig.
(2) Bei Verwendung von Pulversprengstoffen müssen Bohrlöcher mindestens 20 cm tief gebohrt werden.