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§ 18 BGV C24 - Verwendung von Sprengzündern und Pulverzündern

(1) In einer Zündanlage dürfen nur elektrische Sprengzünder gleicher Empfindlichkeit, d.h. nur Brückenzünder U oder nur Brückenzünder HU, verwendet werden.

(2) In einer Zündanlage dürfen elektrische Zünder nur jeweils eines Herstellers verwendet werden.

(3) Zur Zündung von Pulversprengstoffen dürfen nur Pulverzünder verwendet werden; bei Bohrlochladungen sind auch Sprengzünder oder Sprengschnüre mit Sprengzündern zulässig.

(4) Elektrische Zünder dürfen nur mit Zündmaschinen gezündet werden. Der Widerstand eines Zündkreises darf den für den jeweiligen Zündertyp auf dem Typenschild der verwendeten Zündmaschine angegebenen Höchstwiderstand nicht überschreiten.

(5) Sofern Zünder in wasserführende Laderäume eingebracht werden, sind Zünder zu verwenden, die gegen den zu erwartenden hydrostatischen Druck ausgelegt sind.