TRG 301 - TR Druckgase 301

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Abschnitt 1 TRG 301 - Geltungsbereich (1)

1.1 Diese TRG gilt für Druckgaskartuschen (Einwegbehälter im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 DruckbehV) mit einem Prüfüberdruck bis 18 bar und für deren Halterungen und Entnahmeeinrichtungen (2).

1.2 Auf Druckgaskartuschen, Halterungen und Entnahmeeinrichtungen finden die anderen TRG nur Anwendung, soweit dies in dieser TRG ausdrücklich bestimmt ist.

1.3 Es wird verwiesen auf:

  1. 1.

    TRG 001 Aufbau und Anwendung der TRG,

  2. 2.

    TRG 403 Anlagen zum Füllen von Druckgaspackungen und Druckgaskartuschen.

  3. 3.

    die Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung:
    TRG 701 Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Druckgaskartuschen und ihrer Ausrüstung,
    TRG 761 Richtlinie für die Prüfung von Druckgaskartuschen, ihrer Halterungen und ihrer Entnahmeeinrichtungen durch den Sachverständigen im Bauartzulassungsverfahren.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Für Kartuschen mit einem Prüfüberdruck über 18 bar ist eine TRG in Vorbereitung.