Abschnitt C26.3 - Gefahren- und Absperrbereiche
Um Schadensobjekte sind Gefahren- und Absperrbereiche zu bilden.
Bei der Festlegung der Grenzen sind insbesondere die Windverhältnisse zu berücksichtigen.
Sofern stoff- oder schadensbedingt nicht andere Abstände einzuhalten sind, beträgt der kürzeste Abstand zum Schadensobjekt im Gefahrenbereich mindestens 50 m.
Festlegung, Markierung und Sicherung erfolgen im Regelfall durch die Feuerwehr.
Gefahrenbereiche nur mit spezieller persönlicher Schutzausrüstung betreten; bei freigesetzten Gefahrstoffen im Regelfall in gasdichten Chemikalienschutzanzügen.
Der kürzeste Abstand zum Schadensobjekt im Absperrbereich beträgt mindestens 100 m.
Festlegung, Markierung und Sicherung erfolgen im Regelfall durch die Polizei.
Zutritt nur für die erforderlichen Einsatz- und Unterstützungskräfte.
Ergeben sich genauere Erkenntnisse über die Gefahrenlage, sind Gefahren- und Absperrbereiche erforderlichenfalls anzupassen.
Sind Gefahren nur in Teilbereichen von Gebäuden oder Anlagen vorhanden, kann die Grenze des Gefahrenbereichs auch in das Gebäude oder in die Anlage hineinverlegt werden.
Bei bestehender Explosions- oder Zerknallgefahr sind Gefahrenbereiche erheblich zu erweitern. Vorhandene Deckungsmöglichkeiten sind zu nutzen.
Schematische Darstellung des Gefahren- und Absperrbereiches nach FwDV 500
Innerhalb des abgesperrten Gefahrenbereichs wird unter Atemschutz gearbeitet.