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Abschnitt 3.1.2 - Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme

Vor der ersten Inbetriebnahme der maschinentechnischen Einrichtung veranlasst der Unternehmer die vollständige Abnahme mit den hierzu erforderlichen Prüfungen vor dem In-Verkehr-Bringen und den nachfolgend beschriebenen Prüfungen.

Im Rahmen der Inbetriebnahme (Abnahmeprüfung) werden diese Prüfungen an den betriebsbereiten Einrichtungen vorgenommen. Hierzu liegen die Dokumentationen vorheriger Prüfungen (siehe hierzu Abschnitt 4.1.1) und ggf. die Konformitätserklärungen vor.

Die Qualifikation der prüfenden Person richtet sich nach der Komplexität der maschinentechnischen Einrichtung und der davon ausgehenden Gefährdung.

Für betriebsbereit angelieferte einfache maschinentechnische Einrichtungen (z. B. Elektrokettenzug) werden die erforderlichen Prüfungen mindestens von Sachkundigen durchgeführt.

Bei komplexen maschinentechnischen Einrichtungen und solchen, die nicht betriebsbereit angeliefert werden oder aus dem Geltungsbereich der Maschinenverordnung (9. GPSGV) ausgenommen sind (siehe hierzu Abschnitt 2) werden die Prüfungen von Ermächtigten Sachverständigen durchgeführt.

Bild 7: Bühne mit unterschiedlichen Versenkungen
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Abnahmeprüfung
  1. Vollständigkeit der maschinentechnischen Einrichtung

  2. Nachweise vorheriger Prüfungen

  3. Konformitätserklärungen

  4. Kennzeichnungen

  5. Einhaltung der Auswahlkriterien

  6. ordnungsgemäße Errichtung (Aufstellung und Montage)

  7. betriebssicherer Zustand und Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtungen

  8. Tragfähigkeit (z.B. Probebelastungen mit 1,25-facher Nutzlast)

  9. Eignung für die vorgesehenen Einsatzbedingungen und Umgebungseinflüsse

  10. Montage- und Bedienungsanleitung

  11. Prüfanweisungen und Prüfkriterien des Herstellers

Zusätzlich bei Sonderkonstruktionen und Eigenbauten:
  1. statische Berechnungen und/oder Nachweise

  2. technische Zeichnungen und Schaltpläne

Der Unternehmer sorgt dafür, dass die Ergebnisse der Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme dokumentiert und am Betriebsort aufbewahrt werden (siehe hierzu Abschnitt 3.4).

Bild 8 und 9: Antriebe der Untermaschinerie
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