Abschnitt 3.1.2 - Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme
Vor der ersten Inbetriebnahme der maschinentechnischen Einrichtung veranlasst der Unternehmer die vollständige Abnahme mit den hierzu erforderlichen Prüfungen vor dem In-Verkehr-Bringen und den nachfolgend beschriebenen Prüfungen.
Im Rahmen der Inbetriebnahme (Abnahmeprüfung) werden diese Prüfungen an den betriebsbereiten Einrichtungen vorgenommen. Hierzu liegen die Dokumentationen vorheriger Prüfungen (siehe hierzu Abschnitt 4.1.1) und ggf. die Konformitätserklärungen vor.
Die Qualifikation der prüfenden Person richtet sich nach der Komplexität der maschinentechnischen Einrichtung und der davon ausgehenden Gefährdung.
Für betriebsbereit angelieferte einfache maschinentechnische Einrichtungen (z. B. Elektrokettenzug) werden die erforderlichen Prüfungen mindestens von Sachkundigen durchgeführt.
Bei komplexen maschinentechnischen Einrichtungen und solchen, die nicht betriebsbereit angeliefert werden oder aus dem Geltungsbereich der Maschinenverordnung (9. GPSGV) ausgenommen sind (siehe hierzu Abschnitt 2) werden die Prüfungen von Ermächtigten Sachverständigen durchgeführt.
Abnahmeprüfung |
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Der Unternehmer sorgt dafür, dass die Ergebnisse der Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme dokumentiert und am Betriebsort aufbewahrt werden (siehe hierzu Abschnitt 3.4).