TRB 511 - TR Druckbehälter 511

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Abschnitt 3 TRB 511 - Umfang der Vorprüfung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1Die Prüfung erstreckt sich auf die drucktragenden Wandungen des Druckbehälters bis zu den druckbehälterseitigen Flanschen oder Verschraubungen bzw. bei unlösbaren Verbindungen bis zu den ersten Fügeverbindungen. Sie umfaßt auch die angeschlossenen Tragelemente und die aus Reaktionskräften (Zusatzkräften) herrührenden Beanspruchungen, soweit die Reaktionskräfte aus den Prüfunterlagen hervorgehen. Nicht eingeschlossen in die Vorprüfung des Druckbehälters sind die Prüfungen anschließender Leitungen, des Traggerüstes und der Fundamente.

3.2 Anhand der eingereichten Unterlagen wird geprüft, ob der Druckbehälter den Anforderungen des § 4 Abs. 1 DruckbehV hinsichtlich Werkstoff, Gestaltung und Bemessung genügt.

3.3 Soweit Teile eines Druckbehälters einer Prüfung im Sinne dieser TRB bereits unterzogen worden sind und hierüber eine entsprechende Bescheinigung vorliegt, entfällt hierfür eine nochmalige Vorprüfung. Die Vorprüfung gilt auch insoweit als vorweggenommen, wie zutreffende Festlegungen in einer Norm getroffen sind, die einen gültigen Vorprüfungsvermerk des Sachverständigen trägt.

3.4 Mit der Vorprüfung gilt die Prüfung des Standsicherheitsnachweises im Sinne der Landesbauordnung für den Druckbehälter selbst als erbracht. Ebenso gilt dies für die mit dem Druckbehälter verbundenen Tragelemente in dem Umfang, wie ein entsprechender Nachweis zur Vorprüfung vorgelegen hat.