DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 10.14 - 10.14 Spanabhebendes Bearbeiten von Treibsätzen

10.14.1 Gebäude

Gebäude für spanabhebendes Bearbeiten von Treibsätzen müssen in Ausblasebauart mit leichten Ausblaseflächen, die eine Flammenreflexion vermeiden, errichtet sein. Abweichend von Unterkapitel 4.2 in Teil I dieser Regel dürfen Trenn- und Umfassungswände als Brandwände ausgeführt sein. Trennwände zu Arbeitsräumen müssen als Widerstandswände errichtet sein.

Spanabhebendes Bearbeiten ist z. B. Sägen, Drehen, Bohren, Fräsen.

Als leichte Ausblasefläche empfehlen sich insbesondere Folienwände.

10.14.2 Aufstellung von Bearbeitungsmaschinen

In jedem Arbeitsraum darf nur eine Bearbeitungsmaschine aufgestellt sein. Abweichend von Satz 1 dürfen in einem Arbeitsraum zwei Bearbeitungsmaschinen aufgestellt sein, wenn sich leichte Ausblaseflächen und Türen so nahe an den Maschinen befinden, dass ein kurzer Rettungsweg gewährleistet ist.

10.14.3 Abstellräume

In Gebäuden für spanabhebendes Bearbeiten dürfen Abstellräume für insgesamt höchstens einen Schichtbedarf eingerichtet sein. Die Abstellräume müssen von Nachbarräumen durch Widerstandswände und an Ausblaseflächen um mindestens 1,0 m vorgezogene Brandwände abgetrennt sein.

10.14.4 Schutzmaßnahmen für das spanabhebende Bearbeiten

An Einrichtungen für spanabhebendes Bearbeiten muss eine der nachstehenden Schutzmaßnahmen getroffen sein:

  1. 1.

    Einrichtungen für "Arbeiten unter Sicherheit",

  2. 2.

    Wasserberieselung, die auf den Treibsatz gerichtet und zwangsverriegelt ist,

  3. 3.

    die Wasserberieselung muss schon wirksam sein, bevor der spanabhebende Vorgang einsetzt,

  4. 4.

    die Wasserzufuhr muss so überwacht sein, dass zwangsweise ein Abschalten der Maschine stattfindet, wenn die von der Unternehmerin oder vom Unternehmer festgelegte Wassermenge unterschritten wird,

  5. 5.

    selbsttätige Überflutungseinrichtungen, die schnell ansprechen und die auch außerhalb des Gefährdungsbereiches auslösbar sein müssen.

10.14.5 Anforderungen an Dreh- und Fräsmaschinen

An Dreh- und Fräsmaschinen muss durch Einrichtungen verhindert sein, dass das Werkzeug gegen das Spannfutter oder den Stützdorn läuft.

Das Schutzziel wird erreicht, wenn entsprechend den Sollmaßen des zu bearbeitenden Körpers Längs- und Quersupporte in ihrer Bewegung durch Anschläge oder Endschalter begrenzt sind.

10.14.6 Treibsatzspäne

Für die beim Bearbeiten von Treibsätzen entstehenden Späne müssen unmittelbar an der Bearbeitungsstelle

  1. 1.

    eine Absaugeinrichtung, welche die Späne auf dem kürzesten Weg aus dem Bearbeitungsraum fördert oder

  2. 2.

    eine mit Wasser gefüllte Auffangwanne

vorhanden sein.

Bewährt hat sich das Auffangen der abgesaugten Späne unter Wasser in einer dafür vorgesehenen Box.