TRG 765 - TR Druckgase 765

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Abschnitt 3 TRG 765 - Prüfungen (1)

3.1 Ordnungsprüfung

Der Sachverständige prüft. ob die Voraussetzungen nach den §§ 16, 18 und 38 DruckbehV gegeben sind. Bei Tankfahrzeugen und Tankcontainern ist darüber hinaus nach Nummer 4.2.1 zu prüfen.

3.2 Technische Prüfung

Art und Umfang der Prüfungen sind für die jeweiligen Behälterarten in den Nummern 3.2.1 bis 3.2.5 festgelegt. Bei Behältern für bestimmte Gase sind weitergehende Maßgaben nach den TRG der Reihe 100 und TRG 510 zu beachten.

Die Prüfungen dürfen nur in solchen Betrieben durchgeführt werden. die über die entsprechenden Einrichtungen, insbesondere über geeignete Meßinstrumente und sachkundiges Personal (Fachpersonal). verfügen.

In Abhängigkeit von der Behälterbauart sind folgende Prüfungen durchzuführen:

3.2.1 Flaschen und Fässer

3.2.1.1 Druckprüfung nach Nummer 4.1.1

Die Druckprüfung ist an allen Behältern durch den Sachverständigen durchzuführen. In besonderen Fällen kann die Druckprüfung durch eine Ultraschall-Prüfung ersetzt werden (Ausnahme nach GGVS und GGVE erforderlich, siehe hierzu Rn 2216 GGVS bzw. Rn 216 GGVE).

3.2.1.2 Äußere und innere Prüfung nach Nummer 4.1.2

Die äußere Prüfung erfolgt an allen Behältern durch den Sachverständigen.

Die innere Prüfung durch den Sachverständigen beschränkt sich auf ca. 10 % der zu prüfenden Behälter. wobei alle Behälter durch das Fachpersonal des Prüfbetriebes besichtigt sein müssen. Darüber hinaus ist die innere Prüfung durch den Sachverständigen an allen Behältern mit einem Mindergewicht von mehr als 1,5 % durchzuführen (2).

3.2.1.3 Gewichtsprüfung nach Nummer 4.1.3

Die Prüfung des Leergewichtes ist an allen Behältern durch das Fachpersonal des Prüfbetriebs und an etwa 10 % der Behälter durch den Sachverständigen durchzuführen.

Das Fachpersonal des Prüfbetriebes hat das tatsächliche Leergewicht aller Behälter einschließlich der unlösbar verbundenen Ausrüstungsteile nach gründlicher Reinigung festzustellen und zusammen mit dem ursprünglichen Leergewicht in Listen einzutragen.

3.2.1.4 Besondere Prüfung von Flaschen, die vor 1925 hergestellt worden sind

Raschen, die vor 1925 hergestellt worden sind, werden einer besonderen Prüfung nach Nummer 4.1.6 durch den Sachverständigen unterzogen.

3.2.1.5 Prüfung der Ausrüstungsteile nach Nummer 4.1.4

Der Sachverständige prüft stichprobenweise die Ausrüstungsteile der Behälter.

3.2.2 Druckgasbehälter ortsbeweglicher Feuerlöscher nach TRG 500(3)

Die Prüfung erfolgt wie für Raschen und Fässer nach Nummer 3.2.1 mit folgender Ausnahme:

Bei Behältern für Löschmittel-Pulver kann auf die Druckprüfung verzichtet werden, wenn bei den inneren Prüfungen keine Mängel festgestellt wurden.

3.2.3 Treibgastanks

Die Prüfung erfolgt wie für Raschen und Fässer nach Nummer 3.2.1 mit folgender Ausnahme:

Die Prüfung der Ausrüstungsteile nach Nummer 4.1.4 ist an jedem Behälter durch den Sachverständigen durchzuführen.

3.2.4 Druckgasbehälter für flüssige tiefkalte Gase nach TRG 360, die während des Transports auf öffentlichen Wegen verschlossen sind (4).

3.2.4.1 Dichtheitsprüfung nach Nummer 4.1.5

Die Dichtheitsprüfung des Innenbehälters und seiner Armaturen ist an jedem Behälter durch den Sachverständigen durchzuführen.

3.2.4.2 Äußere Prüfung

Die äußere Prüfung ist an jedem Behälter durch den Sachverständigen durchzuführen. Nummer 4.1.2 gilt sinngemäß.

3.2.4.3 Prüfung der Ausrüstungsteile nach Nummer 4.1.4

Die Prüfung der Ausrüstungsteile ist an jedem Behälter durch den Sachverständigen durchzuführen.

3.2.5 Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Gefäßbatterien > 1000 l, Tankcontainer und Eisenbahnkesselwagen

Die Prüfungen sind an jedem Behälter durch den Sachverständigen durchzuführen.

3.2.5.1 Druckprüfung nach Nummer 4.2.2

3.2.5.2 Äußere und innere Prüfung nach Nummer 4.2.3

3.2.5.3 Prüfung der Ausrüstungsteile nach Nummer 4.2.4

3.2.5.4 Zusatzprüfungen an Behältern für Eisenbahnkesselwagen mit Tragleisten

Prüfung nach Nummer 4.2.5

3.2.5.5 Zusatzprüfungen an Behältern aus hochfesten Feinkornbaustählen für Straßentankfahrzeuge

Prüfung nach Nummer 4.2.6

3.2.5.6 Sonderregelung für vakuumisolierte Behälter für flüssige

Die Druckprüfung und die innere Untersuchung können im Einvernehmen mit dem Sachverständigen durch eine Dichtheitsprüfung in Verbindung mit einer Vakuummessung nach Nummer 4.2.7 ersetzt werden.

3.2.5.7 Zwischenprüfungen für Druckgasbehälter, die den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen (5).

Prüfung der äußeren Tankwandungen nach Nummer 4.2.3, der Ausrüstungsteile nach Nummer 4.2.4 und der Dichtheit des Tanks nach Nummer 4.2.7.

3.2.6 Nachweis der Prüfung

Für Behälter mit einem Inhalt von mehr als 1000 l, Tankcontainer und Treibgastanks ist über die durchgeführten Prüfungen eine Bescheinigung auszustellen. Für alle anderen Behälter genügt die Kennzeichnung nach TRG 270.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Auf das VdTÜV-Merkblatt 501 - Druckgase - wird hingewiesen.

(3) Amtl. Anm.:

Für Behälter von Dauerdruckfeuerlöschern nach § 38 Abs. 2 DruckbehV gilt die Bekanntmachung des BMA vom 22. 4. 1982 - 111b5-35 434-2 BArbBl. 6/1982 S. 66).

(4) Amtl. Anm.:

Gilt auch für Behälter mit Überdrücken bei 0,2 bar, die dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen.

(5) Amtl. Anm.:

Prüfungen nach GGVS/ADR: Rn 211152, 212152, 211255 Abs. 2 Satz 2. Rn 212255 Abs. 2 Satz 2
GGVE/RID: Rn 1.5.3 Anhang X. Rn 1.5.3 Anhang XI, Rn 2.5.6.2 Satz 2 Anhang X, Rn 2.5.6.2 Satz 2 Anhang XI.