TRD 100 - TR Dampfkessel 100

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Abschnitt 2 TRD 100 - Hersteller (1)

2.1. Der Hersteller im Sinne dieser TRD sind sowohl der Hersteller des Werkstoffes als auch der Hersteller (2) der in Abschnitt 1 genannten Erzeugnisformen sowie der Hersteller von Zusatzwerkstoffen.

2.2. Der Hersteller muß über Einrichtungen verfügen (3), die eine sachgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Herstellung und Prüfung von Werkstoffen gestatten.

2.3. Die Prüfmaschinen müssen der Klasse 1 der DIN 51220 entsprechen und von einer zugelassenen Prüfstelle nach DIN 51300 untersucht sein. Die Prüfprotokolle sind dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen. Die Einrichtungen für die zerstörungsfreien Prüfungen sind gegebenenfalls einer Begutachtung durch den Sachverständigen zu unterziehen.

2.4. Der Hersteller muß über fachkundiges Personal verfügen, das die Werkstoffprüfungen sachgemäß durchführen kann.

2.5. Der Hersteller stellt durch Güteüberwachung mit entsprechenden Aufzeichnungen die sachgemäße Herstellung und Verarbeitung der Werkstoffe zu den in Abschnitt 1 genannten Erzeugnisformen sowie die Einhaltung der hierfür maßgebenden technischen Regeln sicher.

2.6. Beabsichtigt der Hersteller, Abnahmeprüfzeugnisse B nach DIN 50049 gemäß den Angaben der weiteren TRD über Werkstoffe auszustellen, so muß er über einen Werkssachverständigen verfügen, der die Bedingungen der DIN 50049 erfüllt. Name und Prüfstempel des Werkssachverständigen müssen dem örtlich zuständigen Sachverständigen mitgeteilt sein. Dies gilt auch für die Prüfaufsicht, die für die zerstörungsfreien Prüfungen verantwortlich ist.

2.7 Abnahmeprüfzeugnisse B, die mit einem geeigneten Datenverarbeitungssystem erstellt worden sind und nicht die eigenhändige Unterschrift des Werkssachverständigen tragen, müssen mit dem Namen und der Dienstanschrift des Werkssachverständigen versehen sein.

2.8. Vor Aufnahme der Fertigung prüft der Sachverständige, ob die Anforderungen der Abschnitte 2.2 bis 2.7 erfüllt sind. Die Prüfung wird in Zeitabständen von etwa ein bis zwei Jahren wiederholt, sofern sich der Sachverständige nicht auf andere Weise davon überzeugen kann, daß die Anforderungen weiterhin erfüllt sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

werden bei Herstellern von Erzeugnisformen die Forderungen nach dieser TRD bereits durch Inanspruchnahme der TRD der Reihe 200 erfüllt, entfallen entsprechende Maßnahmen aufgrund der TRD 100.

(3) Amtl. Anm.:

werden Formgebungsarbeiten, Wärmebehandlungen und dergleichen anderen Stellen übertragen oder werden Prüfeinrichtungen anderer Stellen in Anspruch genommen, so gelten die Anforderungen sinngemäß.