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Abschnitt 3 TRGL 001 - Anwendung der TRGL

3.1 Voraussetzungen

3.1.1 Für die Anzeige zur Errichtung sowie für die Vorab- und Schlußbescheinigung zum Betrieb werden die Anforderungen des § 3 der Verordnung über Gashochdruckleitungen als erfüllt angesehen, wenn die Gashochdruckleitung den Technischen Regeln für Gashochdruckleitungen (TRGL) entspricht.

3.1.2 Die TRGL enthalten die sicherheitstechnischen Anforderungen, die aufgrund normaler Betriebsverhältnisse zu stellen sind. Sind über das normale Maß hinausgehende Beanspruchungen beim Betrieb der Gashochdruckleitungen zu erwarten, so ist diesen durch Erfüllung besonderer Anforderungen Rechnung zu tragen.

3.2 Abweichungen von den TRGL

Nach § 3 Abs. 2 der Verordnung kann von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.