Abschnitt 12 - Zu § 9 Abs. 2:
Darüber hinaus sollten Geldwechselautomaten nach Möglichkeit so angebracht und eingebaut sein, dass ihre Ver- und Entsorgung sowie Störungsbehebungen von außerhalb des Publikumsbereiches erfolgen können.
Darüber hinaus sollten Geldwechselautomaten nach Möglichkeit so angebracht und eingebaut sein, dass ihre Ver- und Entsorgung sowie Störungsbehebungen von außerhalb des Publikumsbereiches erfolgen können.