TRAC 201 - TR Acetylenanlagen 201

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Abschnitt 7 TRAC 201 - Ausrüstung (1)

7.1 Druckbegrenzungseinrichtungen

7.11 Acetylenführende Räume von Entwicklern müssen gegen Überschreiten des höchstzulässigen Betriebsüberdruckes abgesichert sein.

7.12 (1) Bei Niederdruckentwicklern und bei offenen Mitteldruckentwicklern sind als Druckbegrenzungseinrichtungen gegen die Atmosphäre offene Flüssigkeitsverschlüsse zulässig.

(2) Bei Mitteldruckentwicklern geschlossener Bauart sind als Druckbegrenzungseinrichtungen gegen die Atmosphäre offene Flüssigkeitsverschlüsse unzulässig.

7.13 (1) Die Nennleistung der Druckbegrenzungseinrichtungen von L-, M- und I-Entwicklern muß der Dauerleistung des Entwicklers entsprechen, mindestens jedoch 6 m3/h betragen.

(2) Bei S- und Sf-Entwicklern muß die Nennleistung der Druckbegrenzungseinrichtungen der zulässigen Dauerleistung des Entwicklers entsprechen.

7.14 Druckbegrenzungseinrichtungen müssen so eingebaut sein, daß ihre Abblaseöffnung weder auf den Entwickler noch auf sein Zubehör gerichtet ist. Bei S und Sf-Entwicklern müssen die Druckbegrenzungseinrichtungen mit Abblaseleitungen versehen sein, die ins Freie führen.

7.2 Druckmeßeinrichtungen

7.21 Vergasungsräume von Entwicklern, ausgenommen F-Entwickler, müssen mit einer Druckmeßeinrichtung ausgerüstet sein. Diese darf auch am Gassammler angeschlossen sein.

7.22 Bei Niederdruckentwicklern sind geeignete Druckmeßeinrichtungen beliebiger Bauart zulässig Offene U-Rohre müssen gegen äußere Beschädigung geschützt und mit einer Vorrichtung zum Auffangen der Meßflüssigkeit versehen sein. Ihr Meßbereich muß den höchstzulässigen Betriebsüberdruck der Anlage um mindestens 1,3fache übersteigen. Bei S- und Sf-Entwicklern müssen offene U-Rohre gegen den Acetylendruck absperrbar sein.

7.23 Bei Mitteldruckentwicklern sind als Druckmeßeinrichtungen nur Sicherheitsmonometer zulässig, z.B. nach DIN 8649.

7.3 Sicherheitsvorlagen

7.31 (1) Unmittelbar hinter M- und I-Entwicklern müssen Gebrauchsstellenvorlagen (G-Vorlagen) und hinter S- und Sf-Entwicklern müssen Hauptvorlagen (H-Vorlagen) oder G-Vorlagen angeordnet sein.

(2) Bei Entwicklern, die durch eine G-Vorlage gesichert sind, erübrigt sich an der Gasentnahmestelle eine zusätzliche G-Vorlage, wenn nur ein Verbrauchsgerät angeschlossen ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 brauchen S- und Sf-Entwickler, die ausschließlich zur Versorgung von Füllanlagen für Acetylen oder von Anlagen zur chemischen Weiterverarbeitung des Acetylens dienen, nicht mit Sicherheitsvorlagen ausgerüstet zu sein.

(4) Versorgt ein Entwickler nach Absatz 3 auch Gasentnahmestellen, bei denen das Acetylen mit Druckluft oder Sauerstoff verbrannt wird, müssen die Entnahmestellen an Abzweigleitungen angeschlossen sein, die ausschließlich zur Versorgung der Entnahmestellen dienen. Solche Abzweigleitungen müssen durch eine H-Vorlage oder G-Vorlage oder durch eine gleichwertige Einrichtung gesichert sein.

7.32 Der höchstzulässige Gasdurchgang der H- und G-Vorlagen unmittelbar hinter Entwicklern muß mindestens 150 % der Dauerleistung der Entwickler betragen.

7.33 Wegen der Parallelschaltung von Sicherheitsvorlagen wird auf TRAC 207 verwiesen (2).

7.4 Rückströmsicherungen

Ein unkontrolliertes Rückströmen von Acetylen aus dem Gassammler zum Vergasungsraum muß durch Wasserverschlüsse, Rückschlagventile oder gleichwertige Einrichtungen verhindert sein.

7.5 Anschlüsse zur Entnahme von Gasproben

Bei S- und Sf-Entwicklers müssen Anschlüsse zur Entnahme von Gasproben für Analysenzwecke an geeigneten Stellen (z.B. am Vergasungsraum) angeordnet sein. Auf Nummer 5.32 wird verwiesen.

7.6 Absperrarmaturen

Wegen der Absperrarmaturen wird auf TRAC 204 verwiesen.

7.7 Sonstige Ausrüstungsteile

7.71 S- und Sf-Entwickler sowie Entwickler, bei denen durch die Bauart nicht sichergestellt ist, daß die in den Nummern 9.37 und 9.38 genannten Temperaturen nicht überschritten werden können, müssen mit Temperaturmeßeinrichtungen ausgerüstet sein.

7.72 Je nach Bauart und Betriebsweise der Entwickler können weitere Ausrüstungsteile, wie Wasserstandanzeiger und Rühreinrichtungen, erforderlich sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

1 bar wird mit 1 kp/cm2 gleichgesetzt