DGUV Information 202-108 - Sicherheit und Gesundheit im Betriebspraktikum

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Abschnitt 2.1 - 2 Was muss die Schule tun?
2.1 Aufgaben der Schulleitung

Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler. Diese Verantwortung umfasst auch schulische Veranstaltungen, die außerhalb des Schulgebäudes stattfinden, z. B. Klassenfahrten, Ausflüge und vieles mehr.

Zu den schulischen Veranstaltungen zählt auch das Betriebspraktikum. Doch was bedeutet es, Verantwortung im Betriebspraktikum zu übernehmen? Ganz allgemein heißt es, dass die Schulleitung so weit wie möglich sicherstellen muss, dass Schülerinnen und Schülern auch an ihrem Praktikumsplatz sicher und gesund lernen können. Es ist deshalb wichtig, die Betriebspraktika so zu organisieren, dass möglichst keine Schülerin und kein Schüler aufgrund des Praktikums verunfallt oder erkrankt. In der Praxis hat es sich bewährt, die Betreuung der Schülerinnen und Schüler im Betriebspraktikum einer verantwortlichen Person zu übertragen.

Bestellung einer verantwortlichen Person

Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter kann die Verantwortung auf andere Lehrkräfte delegieren. Wenn nicht bereits in schulrechtlichen Regelungen der Länder gefordert, bietet es sich an, in der Schule eine fachkundige Lehrkraft als Praktikumsleitung zu benennen. Diese berät die Schülerinnen und Schüler bei der Auswahl der Praktikumsstelle, begleitet die Durchführung und steht als Ansprechperson zur Verfügung. Zu ihrem Verantwortungsbereich gehört auch, in Absprache mit dem jeweiligen Praktikumsbetrieb für die Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler zu sorgen. Die Benennung sowie die Übertragung der damit verbundenen Aufgaben und Befugnisse müssen schriftlich fixiert werden (siehe auch Anlage 1 "Musterformular für die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen der Praktikumsleitung der Schule"). Bei der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter verbleibt jedoch trotz Übertragung der Aufgaben und Befugnisse die Auswahl-, Organisations- und Kontrollverantwortung.

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Abb. 1
Die Praktikumsleitung bespricht wichtige Aspekte mit den Schülerinnen und Schülern

Auswahlverantwortung

Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat sicher zu stellen, dass die Praktikumsleitung in der Lage ist, die ihr übertragenen Pflichten zu erfüllen. Zu den persönlichen Voraussetzungen gehören z. B.:

  • Kenntnisse über die landesspezifischen Regelungen zum Betriebspraktikum

  • Fähigkeit zum Austausch mit den Verantwortlichen der Praktikumsbetriebe über Präventionsthemen

  • Kenntnisse zur Beurteilung von Arbeitsbedingungen

  • Fähigkeit Entscheidungen zu treffen (z. B. ob die Schülerin oder der Schüler in dem Praktikumsbetrieb verbleiben kann)

Organisationsverantwortung

Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat sicher zu stellen, dass die Praktikumsleitung die Möglichkeiten hat, die ihr übertragenen Pflichten zu erfüllen. Hierzu zählt z. B.:

  • die Praktikumsleitung hat ausreichend Zeit zur Verfügung, um ihre Aufgaben wahrzunehmen

  • die Reisen zu den Praktikumsbetrieben müssen möglich und umsetzbar sein

  • die notwendigen finanziellen Mittel müssen bereitgestellt werden (z. B. Persönliche Schutzausrüstung [PSA] für die Lehrkräfte, Reisekosten, etc.)

Kontrollverantwortung

Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter muss sich in regelmäßigen Abständen davon überzeugen, dass die Praktikumsleitung ihre Aufgaben wahrnimmt. Die hierfür festgelegten Zeiträume sowie Inhalte der Überprüfung sind

in jeder Schule individuell abzuwägen und in der Gefährdungsbeurteilung fest zu halten.