Abschnitt 69 - Zu § 39 Abs. 4:
Andere Betriebsanlagen und stationäre Einrichtungen unter Tage sind z.B. Trafostationen, elektrische Schalt- und Verteileranlagen, Kompressorstationen, Übergabestellen, Bahnhöfe, Kreuzungen und Einmündungen von Verkehrswegen.