TRD 508 - TR Dampfkessel 508

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Abschnitt 5 TRD 508 - Austausch von Bauteilen (1)

Bauteile sind auszutauschen

(1) nach Feststellung von wesentlichen Rissen (2), die auf Schädigung durch Zeitstand- oder Wechselbeanspruchung des Bauteils schließen lassen, oder

(2) nach Erreichen der Erschöpfung ez oder ew 100 %, es sei denn, daß durch besondere Prüfungen bei verkürzten Prüffristen entsprechend Abschnitt 4.3.2 und/oder besondere betriebliche Maßnahmen der Nachweis des gefahrlosen Weiterbetriebes erbracht wird, oder

(3) nach Erreichen einer bleibenden Dehnung von 2 % an Meßstellen, von denen Ergebnisse seit der Inbetriebnahme vorliegen, oder

(4) nach Erreichen einer bleibenden Dehnung von 1 % an Meßstellen, die nachträglich - spätestens bei Erreichen von e = 60 % - eingerichtet worden sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Als wesentliche Risse gelten solche, die für das Bauteil Bruchgefahr bedeuten und deren Reparatur nicht vertretbar ist.