DGUV Grundsatz 310-001 - Qualifizierung von Aufsichtführenden im Zeltbau

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Anhang 4 - Muster Prüfungsordnung

Präambel

Personen, die als Aufsichtführende den Auf- und Abbau und die Verladearbeiten von großen Zelten leiten oder beaufsichtigen, müssen für diese Tätigkeit ausreichend qualifiziert sein. Der DGUV Grundsatz 310-001 "Qualifizierung von Aufsichtführenden im Zeltbau" regelt die gemäß DGUV Vorschrift 42 "Zelte und Tragluftbauten" erforderliche Ausbildung, welche mit Erfolg absolviert werden muss. Zur Feststellung des Ausbildungserfolgs dient die Prüfung nach dieser Prüfungsordnung.

§ 1 Geltungsbereich, Grundsätze

  1. (1)

    Die Prüfungsordnung gilt für alle Personen, die an der Ausbildung der / des [Ausbildungsträger] für Aufsichtführende im Zeltbau teilnehmen.

  2. (2)

    Die Prüfungsordnung wird der teilnehmenden Person zu Beginn der Ausbildung zur Kenntnis gebracht.

  3. (3)

    Die Prüfung ist bei [Ausbildungsträger] abzulegen.

§ 2 Prüfung

  1. (1)

    Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung und ggf. einer schriftlichen Nachprüfung jeweils in deutscher Sprache.

  2. (2)

    Die Prüfung gilt als bestanden, wenn die Prüfung oder die Nachprüfung erfolgreich abgeschlossen wurden.

  3. (3)

    Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer während einer Präsenzwoche der Ausbildung mehr als 4 Lerneinheiten (eine Lerneinheit entspricht 45 Minuten) versäumt hat.

§ 3 Schriftliche Prüfung

  1. (1)

    Die schriftliche Prüfung besteht aus der Beantwortung von 30-40 Multiple-Choice-Fragen oder Fragen mit freier Antwort, die innerhalb von 45 Minuten (bei freien Antworten 60 Minuten) zu beantworten sind.

  2. (2)

    Die Fragen werden entsprechend ihrer Schwierigkeit unterschiedlich bepunktet.

  3. (3)

    Die Teilnehmenden haben die schriftliche Prüfung erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens 80 % der möglichen Punkte erreicht werden.

  4. (4)

    Die Teilnehmenden haben die Möglichkeit zur Nachprüfung, wenn sie in der schriftlichen Prüfung weniger als 80 %, aber mehr als 60 % der möglichen Punkte erreicht haben.

§ 4 Nachprüfung

  1. (1)

    Die Nachprüfung erfolgt am selben Tag wie die Prüfung, zeitnah im Anschluss an die Korrektur der Prüfung.

  2. (2)

    Die Nachprüfung besteht aus der Beantwortung von mindestens 10 Multiple-Choice-Fragen oder Fragen mit freier Antwort.

  3. (3)

    Die Teilnehmenden haben die Nachprüfung erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens 70 % der Fragen richtig beantwortet wurden.

§ 5 Zulässige Hilfsmittel

  1. (1)

    Zur Bearbeitung der Prüfung dürfen die Teilnehmenden ihre eigenen Ausbildungsmitschriften sowie Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Regelwerke in Papierform verwenden.

  2. (2)

    Die Nutzung elektronischer Medien oder Geräte (insbesondere Smartphones, Smartwatches oder Tablets) ist in der Prüfung nicht zulässig. Deren Verwendung wird als Täuschungshandlung gewertet.

§ 6 Nichtbestehen der Prüfungen

  1. (1)

    Wenn weder Prüfung noch Nachprüfung erfolgreich abgeschlossen werden, gilt die Prüfung als nicht bestanden und das Ausbildungsziel wurde nicht erreicht. Eine erneute Zulassung zur Prüfung ist erst nach Wiederholung der Ausbildung möglich.

§ 7 Täuschungshandlungen

  1. (1)

    Bei Täuschungshandlungen oder erheblicher Störung des Prüfungsablaufs wird die teilnehmende Person von der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen. Die Entscheidung wird von den prüfenden Personen getroffen und protokolliert. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden.

§ 8 Rücktritt, Nichtteilnahme

  1. (1)

    Die teilnehmenden Personen können vor Beginn der Prüfung / der Nachprüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

  2. (2)

    Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der / die Teilnehmende ohne Erklärung gemäß Absatz 1 an der Prüfung nicht teil, so gilt diese als nicht bestanden.

§ 9 Feststellung des Prüfungsergebnisses

  1. (1)

    Bei den Prüfungen wird auf ein differenziertes Benotungssystem verzichtet. Als Ergebnis wird nur bestanden oder nicht bestanden festgestellt.

§ 10 Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung

  1. (1)

    Die Ergebnisse der Prüfung werden den Teilnehmenden bekannt gegeben. Als Ergebnis wird nur bestanden oder nicht bestanden bekannt gegeben.

  2. (2)

    Über die erfolgreiche Teilnahme erhalten die Teilnehmenden einen Qualifizierungsnachweis.

§ 11 Widerspruch

  1. (1)

    Gegen Entscheidungen des Ausbildungsträgers oder der prüfenden Person kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Ausbildungsträger eingelegt werden.

  2. (2)

    Der Ausbildungsträger entscheidet über den Widerspruch.

§ 12 Prüfungsunterlagen

  1. (1)

    Kopien oder Abschriften der Prüfungsunterlagen dürfen nicht gefertigt werden.

  2. (2)

    Die Prüfungsunterlagen werden vom Ausbildungsträger ein Jahr aufbewahrt.

§ 13 Gültigkeit

Werden einzelne Regelungen dieser Prüfungsordnung ungültig, gelten alle anderen Regelungen weiterhin.

§ 14 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Diese Prüfungsordnung tritt am XX.XX.XXXX in Kraft

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