TRD 801 - TR Dampfkessel 801

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Abschnitt 7 TRD 801 - Beheizung (1)

Die Beheizung muß einen gefahrlosen Betrieb des Dampfkessels ermöglichen. Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn bei Ölfeuerungen die DIN 4787 und bei Gasfeuerungen die DIN 4788 bzw. bei Gasbrennern ohne Gebläse die DIN 4702 Teil 3 eingehalten sind.

Für die elektrische Beheizung gilt DIN 57700 Teil 1/VDE 0700 Teil 1.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)