TRD 306 - TR Dampfkessel 306

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Abschnitt 1 TRD 306 - Geltungsbereich (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Die nachstehenden Berechnungsregeln gelten für Zylinderschalen mit gerader oder gewellter Mantellinie (Rohre, Heißdampfkühler, Feuerbüchsen, Flammrohre und dgl.) unter äußerem Überdruck, innerhalb der Grenzen se/da <= 0,1 (bei Wellrohren se/dm <= 0,1) und da > 200 mm. Der Druck muß auf den gesamten Umfang wirken.

Zylinderschalen mit Außendurchmesser da <= 200 mm werden nach TRD 301 mit p als innerem Überdruck berechnet, wenn elastisches Einbeulen nicht zu erwarten ist (z.B. bei normalwandigen Rohren nach DIN 2448). Besteht die Möglichkeit elastischen Einbeulens, z.B. bei sehr dünnwandigen Rohren [1], so muß der zulässige äußere Überdruck p zusätzlich nach Abschnitt 5.3 überprüft werden.

Die Zylinderschalen können ohne oder mit Versteifungen ausgeführt sein.

Als Flammrohre gelten Zylinderschalen, die der Flamme ausgesetzt sind oder überwiegend durch Strahlung beheizt werden.