DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Gefahrgruppenzuordnung

3.2.1 Gefahrgruppenzuordnung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat Explosivstoffe abhängig von der jeweiligen Tätigkeit Gefahrgruppen zuzuordnen.

Zur Ermittlung der Gefahrgruppen sind insbesondere zu betrachten:
Die eingesetzten Explosivstoffe mit ihren Eigenschaften und sicherheitstechnischen Kenndaten und die Arbeitsgänge unter Berücksichtigung der jeweiligen mechanischen, elektrostatischen und thermischen Beanspruchung sowie der möglichen Verdämmungen der Explosivstoffe.

Die für die Explosivstoffe in Versandverpackungen ermittelten oder festgelegten Lagergruppen nach der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz, Unterklassen nach den Verordnungen zum Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder Gefahrklassen nach dem Versorgungsartikelkatalog der Bundeswehr, dürfen nur dann als Gefahrgruppen übernommen werden, wenn aufgrund möglicher Beanspruchungen während der Arbeitsgänge die Wirkungen nicht anders, als die für die Ermittlung der Lagergruppen angenommen, sind.

Die Gefahrgruppenzuordnung ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde nachvollziehbar darzulegen.

3.2.2 Gefahrgruppen

Bei der Zuordnung sind folgende Kriterien zu beachten:

Gefahrgruppe 1.1
Die Explosivstoffe dieser Gruppe können in der Masse explodieren. Die Umgebung ist durch Druckwirkung (Stoßwellen), durch Flammen und durch Spreng- oder Wurfstücke gefährdet. Bei starkmanteligen Gegenständen (erfahrungsgemäß Gegenstände mit Durchmesser > 60 mm) tritt eine zusätzliche Gefährdung durch Sprengstücke ein. Pyrotechnische Sätze der Gefahrgruppe 1.1 werden zusätzlich in die Untergruppen 1.1-1, 1.1-2 und 1.1-3 eingeteilt.

Gefahrgruppe 1.1-1
Pyrotechnische Sätze dieser Gruppe explodieren ohne Verdämmung schon in geringer Masse. Die Sätze sind mechanisch oder thermisch extrem empfindlich.

Gefahrgruppe 1.1-2
Pyrotechnische Sätze dieser Gruppe explodieren bei Verdämmung (auch Eigenverdämmung) schon in geringer Masse. Ihre Abbrandgeschwindigkeit ist stark masseabhängig. Diese Sätze sind mechanisch oder thermisch sehr empfindlich.

Gefahrgruppe 1.1-3
Pyrotechnische Sätze dieser Gruppe explodieren bei Verdämmung. Ihre Abbrandgeschwindigkeit ist masseabhängig. Die Sätze sind mechanisch oder thermisch empfindlich.

Gefahrgruppe 1.2
Die Explosivstoffe dieser Gruppe explodieren nicht in der Masse. Gegenstände explodieren bei einem Brand zunächst einzeln. Im Verlauf des Brandes nimmt die Zahl der gleichzeitig explodierenden Gegenstände zu. Die Druckwirkung (Stoßwellen) der Explosionen ist auf die unmittelbare Umgebung beschränkt; an Bauwerken der Umgebung entstehen keine oder nur geringe Schäden. Die weitere Umgebung ist durch Sprengstücke und durch Flugfeuer gefährdet. Fortgeschleuderte Gegenstände können beim Aufschlag explodieren und so Brände oder Explosionen übertragen. Bei starkmanteligen Gegenständen tritt eine zusätzliche Gefährdung durch Sprengstücke ein.

Gefahrgruppe 1.3
Die Explosivstoffe dieser Gruppe explodieren nicht in der Masse. Sie brennen sehr heftig und unter starker Wärmeentwicklung ab, der Brand breitet sich rasch aus. Die Umgebung ist hauptsächlich durch Flammen, Wärmestrahlung und Flugfeuer gefährdet. Gegenstände können vereinzelt explodieren, einzelne brennende Packstücke und Gegenstände können fortgeschleudert werden. Die Gefährdung der Umgebung durch Sprengstücke ist gering.

Die Bauten in der Umgebung sind im Allgemeinen durch Druckwirkung (Stoßwellen) nicht gefährdet.

Gefahrgruppe 1.4
Die Explosivstoffe dieser Gruppe stellen keine bedeutsame Gefahr dar. Sie brennen ab, einzelne Gegenstände können auch explodieren. Die Auswirkungen sind weitgehend auf das Packstück oder den Arbeitsplatz beschränkt. Sprengstücke gefährlicher Größe und Flugweite entstehen nicht. Ein Brand ruft keine Explosion des gesamten Inhaltes einer Packung bzw. der Explosivstoffe am Arbeitsplatz hervor.

Gefahrgruppe 1.5
Die Explosivstoffe dieser Gruppe sind sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe, die so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Überganges eines Brandes in eine Detonation unter normalen Fertigungsbedingungen sehr gering ist. Als Minimalanforderung für diese Stoffe gilt, dass sie beim Außenbrandversuch nicht explodieren dürfen.

Gefahrgruppe 1.6
Die Explosivstoffe dieser Gruppe stellen keine bedeutsame Gefahr dar. Es handelt sich dabei um extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind. Diese Gegenstände enthalten nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe und weisen eine zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Explosionsfortpflanzung auf. Die von diesen Gegenständen ausgehende Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.

3.2.3 Gefahrgruppenzuordnung in bestimmten Fällen

Bestehen hinsichtlich der Zuordnung zu einer Gefahrgruppe Zweifel, so entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM).

Soweit es sich um Explosivstoffe handelt, die ausschließlich für eine militärische Verwendung bestimmt sind, kann an die Stelle der Bundesanstalt die zuständige Stelle der Bundeswehr treten.