DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 7.1 - 7 Besondere Bestimmungen für das Laborieren von Wirkteilen
7.1 Gefährliche Arbeiten

7.1.1 Tätigkeiten unter Sicherheit

Sind beim Laborieren von Wirkteilen gefährliche Arbeiten erforderlich, müssen die Arbeitsplätze so eingerichtet sein, dass die Arbeiten "unter Sicherheit" durchgeführt werden können. Solche gefährlichen Arbeiten sind insbesondere:

  1. 1.

    Einsetzen von Verstärkerladungen oder Bezündern, wenn im Gewinde Explosivstoffreste nicht auszuschließen sind,

  2. 2.

    Zündkreisprüfungen, es sei denn, die Bauart des Prüfgerätes oder des Munitionsteils gewährleistet, dass eine Zündung nicht stattfinden kann,

Wenn die Zündkreisprüfgeräte eigensichere Stromkreise haben, für E1 Bereich gemäß DIN V VDE V 0166, VDE V 0166 (2011-04-00) ausgelegt sind und der Messstrom sicher auf maximal 10 % des no-fire Stromes des Prüflings begrenzt wird, kann auf Tätigkeit unter Sicherheit verzichtet werden.

  1. 3.

    mechanische oder thermische Arbeiten, bei denen Explosivstoffe in gefährlicher Weise beansprucht werden können.

7.1.2 Einrichtungen zum Einschrauben von Zündern

Aufschraubeinrichtungen für Zünder müssen so gestaltet sein, dass nach Erreichen des festgelegten Aufschraubmoments die Einrichtung abgeschaltet oder das erforderliche Drehmoment nicht überschritten wird.