TRB 521 - TR Druckbehälter 521

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Abschnitt 6 TRB 521 - Verarbeitung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Die Verarbeitung der Werkstoffe muß - soweit notwendig unter Berücksichtigung der Verarbeitungshinweise des Werkstoffherstellers - so erfolgen, daß die erforderlichen Eigenschaften am fertigen Bauteil vorhanden sind. Der Hersteller hat sich vor Beginn der Fertigung davon zu überzeugen, daß das von ihm gewählte Fertigungsverfahren erlaubt, die am fertigen Bauteil erforderlichen Eigenschaften zu realisieren. Er hat sich außerdem in einer auf den Werkstoff und das Fertigungsverfahren abgestimmten Weise während oder nach der Verarbeitung davon zu überzeugen, daß das fertige Bauteil die erforderlichen Eigenschaften aufweist. Auf die DIN EN 288 Teil 1 bis 4 wird hingewiesen.