Abschnitt 3.3 - 3.3 Anforderung an für die Prüfung von Sprungpolstern befähigte Personen und an Prüfinstitutionen
3.3.1 Befähigte Person für die jährliche Prüfung
Befähigte Person für die jährliche Prüfung siehe Vorbemerkung in diesem DGUV Grundsatz.
3.3.2 Befähigte Person für die Sicherheitshauptprüfung
Dies sind Personen gemäß Punkt 3.3.1 mit einer Zusatzausbildung durch den Hersteller oder durch von ihm autorisierte Ausbildende. Die Autorisierung zur Durchführung der Sicherheitshauptprüfung muss schriftlich erfolgen. Diese Autorisierung gilt für maximal 60 Monate und kann auf Antrag nach erfolgter Nachschulung um jeweils 60 Monate verlängert werden. Eine kürzer befristete Verlängerung der Autorisierung für die Sicherheitshauptprüfung ohne Nachschulung kann erfolgen, wenn diese nach Herstellerangaben nicht notwendig ist.
3.3.3 Prüfinstitution
Eine Prüfinstitution ist dann für die Durchführung der Sicherheitshauptprüfung geeignet, wenn sie über die für den Prüfungsumfang erforderlichen Einrichtungen verfügt.