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Abschnitt 4.4.3 - 4.4.3 Transport und Aufbewahrung

Arbeitsgeräte sollen so mitgeführt und aufbewahrt werden, dass sich niemand an ihnen verletzen kann. Schneiden von Werkzeugen sind mit einer Schutzeinrichtung zu sichern. Geräte und Werkzeuge dürfen einander nicht zugeworfen werden.

Motorbetriebene Maschinen wie Kettensägen oder Freischneider können nur transportiert werden, nachdem der Motor abgestellt und zum Stillstand gekommen ist.