Abschnitt 5 - 5 Prüfung
Nach § 14 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung und Herstellerangaben zu ermitteln.
Nach § 2 Abs. 4 der PSA-Benutzerverordnung hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Art, Umfang und Fristen erforderlicher Wartungs- und Reparaturmaßnahmen der persönlichen Schutzausrüstung festzulegen.
Bei diesen Prüfungen/Wartungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.