DGUV Information 203-094 - Radon Eine Handlungshilfe zu Expositionsmessungen, zur Interpretation von Messergebnissen und zu Strahlenschutzmaßnahmen

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Abschnitt 2 - 2 Zielgruppe dieser DGUV Information

Das StrlSchG Teil 4, Kapitel 2 handelt von Schutz vor Radon. Im § 153 der StrlSchV wird festgelegt, unter welchen Umständen davon ausgegangen wird, dass in einem Gebiet in einer beträchtlichen Zahl von Aufenthaltsräumen und Arbeitsplätzen der Referenzwert von 300 Bq/m3 für Radon-222 (StrlSchG § 124 und § 126) überschritten sein könnte. Diese Gebiete werden im Folgenden "Radonvorsorgegebiete" genannt.

Die vorliegende DGUV Information richtet sich vornehmlich an Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes in Radonvorsorgegebieten haben.

Darüber hinaus wendet sich diese DGUV Information auch an Unternehmerinnen und Unternehmer im ganzen Bundesgebiet, die Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen sowie Besucherbergwerken, in Radon-Heilbädern und Radon-Heilstollen sowie alle Arbeitsplätze in Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung haben (StrlSchG Anlage 8).