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Abschnitt 1.4 - 1.4 Betriebsanweisungen und Unterweisung

1.4.1 Allgemeines zur Unterweisung

Alle Beschäftigten müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, unterwiesen werden. Die Unterweisungsinhalte ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung und aus den Betriebsanweisungen. Alle Unterweisungen sind zu dokumentieren.

Die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung entliehenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind wie eigene Beschäftigte zu behandeln, also auch entsprechend zu unterweisen.

1.4.2 Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen sind Anweisungen und Angaben der Unternehmensleitung zur Verwendung von Arbeitsmitteln, Gefahrstoffen und Arbeitsverfahren an die Beschäftigten. Sie werden unter anderem auf Basis der Betriebsanleitung und der Sicherheitsdatenblätter der Hersteller unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung erstellt. Nähere Informationen siehe DGUV Information 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen".

1.4.3 Projektspezifische Unterweisungen

Bei den projektspezifischen Unterweisungen werden die Beschäftigten in die Arbeitsaufgabe und die Baustelle unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes eingewiesen (Abbildung 1).

Die Inhalte einer projektbezogenen Unterweisung können zum Beispiel sein:

  • Organisation der Baustelle,

  • baustellenspezifische Regelungen, z. B. aus Festlegungen der Baustellenordnung oder aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) oder betriebsinterne Regelungen des Auftraggebers (z. B. Chemiewerk),

  • Verhalten bei Störungen, Unfällen sowie Maßnahmen zur Ersten Hilfe,

  • Montageanweisung und

  • Benutzung und Handhabung von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen.

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Abb. 1
Einweisung anhand von Zeichnungen