TRG 400 - TR Druckgase 400

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Abschnitt 3 TRG 400 - Allgemeine Anforderungen an Füllanlagen (1)

3.1Füllanlagen müssen so errichtet sein und so betrieben werden, daß Personen, die sie bedienen, warten oder beaufsichtigen oder sich in ihrer Umgebung aufhalten, nicht gefährdet werden.

3.2 Die Anforderungen der Nummer 3.1 sind als erfüllt anzusehen, wenn die TRG 401 und folgende beachtet sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)