Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.7 - 4.7 Gerüste

Arbeitsgerüste (DIN EN 12811-1) bieten einen sicheren Aufstieg und Zugang. Schutzgerüste (DIN 4420-1) fangen Personen und Materialien sicher auf. Gerüste sind temporäre Baukonstruktionen (Abbildung 10).

4.7.1 Erstellen von Gerüsten

Der Gerüstersteller hat zu sorgen für

  • den sicheren Auf-, Um- und Abbau der Gerüste sowie den Transport und die sichere Lagerung der Gerüstteile,

  • die Erstellung einer Gerüstausführung, die den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Gerüstbauarbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten (befähigte Personen) geleitet und beaufsichtigt werden. Sie müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Gerüstbauarbeiten gewährleisten und hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen.

Nach Fertigstellung des Gerüsts führt eine befähigte Person des Gerüsterstellers die Prüfung durch, mit der festgestellt wird, ob das errichtete Gerüst den technischen Baubestimmungen entspricht und betriebssicher ist. Sie hält die Ergebnisse in einem Protokoll fest. Ein Beispiel für den Nachweis der letzten Prüfung kann eine am Gerüst angebrachte Kennzeichnung sein (Abbildung 11). Die Kennzeichnung ersetzt nicht das Prüfprotokoll.

ccc_1510_190501_10.jpg

Abb. 10
Benennung von Gerüstbauteilen

4.7.2 Benutzen von Gerüsten

Alle Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Beschäftigte Gerüste benutzen, sind für den betriebssicheren Zustand verantwortlich. Deshalb muss vor jeder Benutzung und nach außergewöhnlichen Ereignissen das Gerüst durch eine befähigte Person (z. B. Aufsichtführende(r)) auf augenfällige Mängel geprüft werden.

Nähere Informationen zu Prüfungen siehe DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten" (Abbildung 12) mit Musterchecklisten im Anhang.

Augenfällige Mängel sind z. B.:

  • nicht tragfähiger Untergrund

  • fehlende Verankerungen

  • unzureichende Aufstiege

  • beschädigte oder fehlende Gerüstbeläge

  • unzureichender Seitenschutz

  • Abstand von mehr als 0,30 m zu tragfähigen Gebäudeteilen

Konstruktive Veränderungen am Gerüst dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen werden.

ccc_1510_190501_11.jpg

Abb. 11
Beispiel einer Kennzeichnung

ccc_1510_190501_12.jpg

Abb. 12
DGUV Information 201-011

Der Nutzer oder die Nutzerin des Gerüsts hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst keine größeren Lasten erhält, als dem Plan für die Benutzung zugrunde gelegt wurden.

Arbeitsplätze auf Gerüsten dürfen nur über geeignete Zugänge betreten und verlassen werden.

Auf Gerüstbeläge abzuspringen oder etwas auf sie zu werfen, ist unzulässig.

Auf Fanggerüsten und Schutzdächern ist das Absetzen und Lagern von Materialien und Geräten unzulässig, weil dadurch die Verletzungsgefahr beim Auftreffen abstürzender Personen sich erhöht.

4.7.3 Fahrbare Gerüste (DIN 4420-3)

Fahrbare Gerüste bestehen aus Gerüstbaumaterialien von Systemgerüsten oder Stahlrohren mit Kupplungen und Fahrrollen.

Die fahrbaren Gerüste aus Systemgerüstteilen (Rahmen- oder Modulgerüste) sind in den Aufbau- und Verwendungsanleitungen der Hersteller beschrieben.

Für fahrbare Gerüste aus Stahlrohren mit Kupplungen (systemfreie Gerüstbauteile) enthält die DIN 4420-3 eine Regelausführung.

Für alle fahrbaren Gerüste in Regelausführung gilt:

  • Das Verhältnis von Standhöhe zur kleinsten Aufstandsbreite beträgt höchstens 3:1.

  • Sie dürfen auf höchstens 6,00 m2 der Belagfläche in den Lastklassen 1 bis 3 voll belastet werden, die verbleibenden Flächen nur mit max. 0,75 kN/m2.

  • Die Standhöhe ist auf max. 12,00 m begrenzt.

Beim Verfahren von fahrbaren Gerüsten dürfen sich keine Personen und/oder Materialien darauf befinden.

4.7.4 Fahrbare Arbeitsbühnen (DIN EN 1004)

Fahrbare Arbeitsbühnen (DIN EN 1004) bestehen überwiegend aus Aluminium-Bauteilen mit in Länge und Breite unveränderlichen Belagabmessungen (Abbildung 13).

ccc_1510_190501_13.jpgAchtung
Die Aufbauhöhe sowie die Standsicherheit von fahrbaren Arbeitsbühnen werden entscheidend bestimmt durch die Aufstandsbreite, die eventuell notwendige Ballastierung und die Aussteifung. Entsprechende Angaben befinden sich in der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers.
ccc_1510_190501_14.jpg

Abb. 13
Fahrbare Arbeitsbühne nach DIN EN 1004

Die Aufbau- und Verwendungsanleitung muss sich auf der Baustelle befinden.

Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nur bis zu der vom Hersteller vorgegebenen Höhe aufgebaut werden. Grundsätzlich beträgt die Obergrenze der Belaghöhe maximal 8,00 m im Freien und 12,00 m in allseits geschlossenen Räumen.

Beim Verfahren von fahrbaren Arbeitsbühnen dürfen sich keine Personen und/oder Materialien auf der Bühne befinden.