DGUV Regel 105-002 - Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen

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Abschnitt 3 - 3 Allgemeines

Unterwassereinsätze von Tauchern bzw. Taucherinnen der Hilfeleistungsunternehmen sind nach den Bestimmungen dieser DGUV Regel durchzuführen. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin trägt dafür Sorge, dass die verwendeten Geräte und Einrichtungen nach den Bestimmungen dieser DGUV Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind und betrieben werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Als verantwortlicher Unternehmer bzw. Unternehmerin fungiert das Hilfeleistungsunternehmen mit seiner hierarchischen Struktur bzw. die jeweiligen Vorsitzenden der eigenständigen Vereine. Über den Delegationsweg können die Verantwortlichkeiten über die Zwischengliederungen bis auf Ortsebene weitergegeben werden.