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Abschnitt 5.15 - Einsatz von schlauchversorgten Leichttauchgeräten

5.15.1
Schlauchversorgte Leichttauchgeräte dürfen nur mit einer betriebsbereiten Sprecheinrichtung eingesetzt werden. Der Taucheinsatzleiter hat dafür zu sorgen, dass mit schlauchversorgten Tauchgeräten nur so tief und so lange getaucht wird, dass der mitgeführte Reserveluftvorrat für das Austauchen, einschließlich erforderlicher Haltezeiten, ausreicht.

5.15.2
Der Signalmann hat zu überwachen, dass der Taucher, unter Einhaltung der im Tauchplan festgelegten Haltezeiten, austaucht.

5.15.3
Der Taucher hat die Haltezeiten einzuhalten und dabei die in Abschnitt 5.7.4 geforderten Hilfsmittel oder Einrichtungen zu benutzen.

5.15.4
Der Taucher darf während der Haltezeit keine gymnastischen Übungen machen. Er soll sich zwanglos ruhig verhalten.

5.15.5
Hat ein Taucher versehentlich Haltezeiten nicht eingehalten, ist vom Signalmann zu veranlassen, dass der Taucher sofort nach Erreichen der Wasseroberfläche wieder auf die erste, von ihm vorzeitig verlassene Haltestufe, abtaucht.

Die Haltezeiten müssen dann, aus der Summe der Tauchzeit und der Zeit, die bis zum Wiedererreichen der vorzeitig verlassenen Tiefe verstrichen ist, neu ermittelt werden.

5.15.6
Abweichend von Absatz 5.15.5 hat der Taucheinsatzleiter beim Taucher mit Krankheitserscheinungen umgehend die Rettungskette einzuleiten. Dies gilt auch, wenn äußere Umstände die Einhaltung von Haltezeiten nicht mehr zulassen.