Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.4 BGR 232 - 4.4 Handbetätigung

4.4.1

Kraftbetätigte Türen müssen auch von Hand zu öffnen sein.

Kraftbetätigte Türen erfüllen diese Anforderung, wenn sie grundsätzlich von beiden Seiten von Hand ohne besonderen Kraftaufwand geöffnet werden können und die Entriegelung für das Öffnen der Tür leicht erreichbar ist.

Diese Forderung schließt die Ausrüstung der Türflügel mit Griffen, Klinken, Griffplatten oder ähnlichen Einrichtungen für die Handbetätigung ein, soweit sich die Türen bei Ausfall der Energieversorgung nicht selbsttätig gefahrlos öffnen.

Kraftbetätigte Türen können auch verschließbar ausgeführt sein.

Regelungen hinsichtlich kraftbetätigter Türen im Verlauf von Rettungswegen siehe § 10 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung.

Ein Sonderfall sind automatische Schiebetüren im Verlauf von Rettungswegen. Siehe "Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen (AutSchR)".

4.4.2

Sind kraftbetätigte Flügel so eingerichtet, dass sie auch von Hand geöffnet werden können, müssen Hand- und Kraftantrieb gegeneinander verriegelt sein, sofern der Kraftantrieb mechanische Rückwirkungen auf den Handantrieb hat.

4.4.3

Sind Einrichtungen für die Handbetätigung von Flügeln vorhanden, dürfen sie mit festen oder beweglichen Teilen der Umgebung keine Quetsch- und Scherstellen bilden; sie müssen von Fußboden oder von einem anderen sicheren Standplatz aus betätigt werden können.

4.4.4

Kurbeln als Einrichtungen für die Handbetätigung dürfen nicht zurückschlagen können. Sie müssen gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert sein.

4.4.5

Sind kraftbetätigte Flügel so eingerichtet, dass sie unmittelbar von Hand bewegt werden können, müssen Einrichtungen zur Handbetätigung vorhanden sein, die das Führen des Flügels von Hand gefahrlos ermöglichen.

Einrichtungen zur Handbetätigung sind z.B. Klinken, Griffe, Griffmulden, Griffplatten.

Unmittelbar werden Flügel von Hand bewegt, wenn Versicherte gezwungen sind, den Flügel für die Handbetätigung anzufassen, weil zusätzliche Einrichtungen, z.B. Kurbeln, Haspelkettenantriebe, nicht vorhanden sind.