TRB 513 - TR Druckbehälter 513

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Abschnitt 5 TRB 513 - Prüfergebnis und Bescheinigung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

5.1 Über die Abnahmeprüfung stellt der Sachverständige eine Bescheinigung (1) aus, in der die der Abnahmeprüfung zugrundegelegten Betriebsbedingungen angegeben sind. Der Bescheinigung werden ggf. Bescheinigungen über die Prüfung von Ausrüstungsteilen beigefügt. Weitere der Abnahmeprüfung zugrundegelegte Unterlagen sind in der Bescheinigung aufzuführen oder sind ihr beizufügen.

Wird eine Prüfbescheinigung wegen Beanstandungen nicht ausgestellt, so sind die Gründe dafür in einem Prüfbericht darzustellen.

5.2 Die Bescheinigung über die Abnahmeprüfung wird bei Druckbehältern der Prüfgruppen IV und VII mit allen Anlagen in das Prüfbuch bzw. in die Prüfakte eingeheftet. Eine Kopie der Bescheinigung über die Abnahmeprüfung behält der Sachverständige.

5.3 Gibt die Kennzeichnung von Druckbehältern mehrere zusammengehörige Wertepaare von Druck und Temperatur an, so wird in der Bescheinigung über die Abnahmeprüfung vermerkt, für welche Wertepaare der Druckbehälter eingesetzt wird. Dies gilt auch bei Angabe der Beanspruchungsfälle II und III nach AD-Merkblatt W 10.

5.4 Auf den Zeitpunkt der nächsten Prüfung wird bei der Abnahmeprüfung hingewiesen.

5.5 Erfolgt die Dokumentation mittels Mikroverfilmung oder mit geeigneten Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung (EDV), ist sinngemäß zu verfahren. Es ist dafür zu sorgen, daß die Dokumentation auf Anforderung für Dritte lesbar wird.

(1) Amtl. Anm.:

Muster siehe Anlage