DGUV Grundsatz 313-003 - Grundanforderungen an spezifische Fortbildungsmaßnahmen als Bestandteil der Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Aufbau

Die Mindestanzahl der Lehreinheiten für Personen ohne spezifische Vorkenntnisse im Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie im Gefahrstoffrecht beträgt 48 Lehreinheiten (LE). Für die Module 1-10 sind in Tabelle 1 Richtwerte angegeben.

Die Reihenfolge der Module und einzelner Inhalte kann variiert und kombiniert werden, solange der Gesamtumfang und der Kompetenzerwerb gewährleistet ist. Die Anzahl der Lehreinheiten der einzelnen Module ist nicht verbindlich, sondern stellt eine Orientierung dar. Sie kann je nach Branche und Zielgruppe angepasst werden.

Tabelle 1
Umfang der Lehreinheiten (LE)

ModulThemaLE
1Rechtsgrundlagen2
2Informationsermittlung - Gefährliche Stoffe und Gemische6
3Informationsermittlung - Tätigkeiten6
4(Gefährdungs-) Beurteilung8
5Schutzmaßnahmen - STOP8
6Gefahrstoffmanagement
(Wirksamkeitskontrolle und Dokumentation)
4
7Arbeitsmedizinische Vorsorge2
8Betriebsstörungen/Notfallmanagement4
9Lagerung und innerbetrieblicher Transport6
10Lernerfolgskontrolle2
Summe48

Folgende Kompetenzen sind in den jeweiligen Modulen zu vermitteln:

Modul 1 - Rechtsgrundlagen

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen den Aufbau des Gefahrstoffrechts und die Einbindung in das deutsche Arbeitsschutzrecht und das europäische Rechtssystem.

Sie kennen den unterschiedlichen rechtlichen Status von EU-Regelungen, Gesetzen, Verordnungen, Regeln, Informationen und Normen.

Sie kennen den Aufbau der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) und können die Anforderungen der GefStoffV aus dem Text ableiten (i. S. von Textverständnis).

Sie kennen die Abgrenzung zwischen Gefahrstoffrecht (Tätigkeiten) und Arbeitsstättenrecht (Innenraumbelastungen).

Sie kennen die verschiedenen Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz.

Modul 2 - Informationsermittlung - Gefährliche Stoffe und Gemische

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen die Definition, Einstufung und Eigenschaften von Gefahrstoffen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen verschiedene Expositionspfade (inhalativ, dermal, oral). Weiterhin kennen Sie chemische, physikalische und andere (sonstige) Gefährdungen, die in den Geltungsbereich der GefStoffV fallen sowie deren Wirkungen auf Mensch und Umwelt. Sie können sich die notwendigen Informationen zu Gefahrstoffen erschließen und interpretieren (vergleiche auch TRGS 201 und 220).

Modul 3 - Informationsermittlung - Tätigkeiten

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können die zu beurteilenden Tätigkeiten (dazu gehören z. B. auch Fremdfirmeneinsatz sowie Kontroll-/Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten) erfassen, beschreiben und abgrenzen. Sie sind in der Lage die erforderlichen Informationen (z. B. Branchenlösungen) zu beschaffen sowie Wechselwirkungen und Einflussgrößen (Umgebungsbedingungen und Prozessparameter) zu erkennen und zu verstehen.

Sie kennen unterschiedliche Methoden zur Ermittlung von Art, Ausmaß, Höhe und Dauer der Exposition.

Modul 4 - (Gefährdungs-)Beurteilung

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen die zur Bewertung notwendigen Regelwerke (insbesondere TRGS 400, 401, 402, 407, 410, 720, 721, 800, 900, 903, 905, 906, 907, 910 - TRGS/TRBA 406).

Sie können auf Basis verschiedener Bewertungskonzepte (GESTIS-Stoffmanager, EMKG, WINGIS-online, GISChem, EGU, branchenspezifische Handlungsempfehlungen usw.) Art und Ausmaß der Exposition beurteilen.

Modul 5 - Schutzmaßnahmen - STOP

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen Möglichkeiten zur Durchführung der Substitutionsprüfung sowie bestehende Schutzkonzepte und können diese in der Praxis anwenden (VSK nach TRGS 420, EGU; TRGS der 500er, 600er und 700er Reihe, DGUV Regelwerk, EMKG-Schutzleitfäden). Sie können dem Grad der Gefährdung angemessene Schutzkonzepte entwickeln.

Sie kennen die allgemeinen Verbote und Beschränkungen für Gefahrstoffe sowie die besonderen Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für bestimmte Personengruppen (z. B. Jugendliche, werdende und stillende Mütter).

Modul 6 - Gefahrstoffmanagement (Wirksamkeitskontrolle und Dokumentation)

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wissen, wann eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu aktualisieren ist. Sie können den Ablauf der Gefährdungsbeurteilung planen und organisieren. Sie können beurteilen, ob die Umsetzung und die Wirksamkeit der Maßnahmen adäquat überprüft werden. Sie können die Gefährdungsbeurteilung ordnungsgemäß dokumentieren.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen die besonderen Informations- und Dokumentationspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden und keimzellmutagenen Stoffen (TRGS 410 und Zentrale Expositionsdatenbank [ZED] der Unfallversicherungsträger)

Modul 7 - Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können auf Basis der Gefährdungsbeurteilung und der ArbMedVV beurteilen, welche Arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht-/Angebotsvorsorge oder Wunschvorsorge) anzubieten ist.

Sie kennen die Rolle und Aufgaben der betriebsärztlichen Betreuung im Zusammenhang mit Gefahrstoffen. Sie wissen, wie sie die arbeitsplatzbezogenen Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen (z. B. Biomonitoring).

Sie kennen die besonderen Bestimmungen der nachgehenden Vorsorge bei Tätigkeiten mit zum Beispiel krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen (GVS, ODIN).

Modul 8 - Betriebsstörungen /Notfallmanagement

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können relevante Notfallszenarien identifizieren.

Sie kennen die Anforderungen zu Notfallmaßnahmen und haben grundlegende Kenntnisse zur Vorgehensweise bei der Notfallplanung.

Sie kennen Maßnahmen des Selbstschutzes und die Grenzen der Selbsthilfefähigkeit.

Modul 9 - Lagerung und innerbetrieblicher Transport

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kennen die grundlegenden Anforderungen der TRGS 509 und 510 zur Lagerung von Gefahrstoffen.

Modul 10 - Lernerfolgskontrolle

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer weisen nach, dass sie eine Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen kompetent durchführen können.