§ 40 - Verkehrswege auf Schiffen
(1) Der Unternehmer hat vor Beginn der Be- und Entladearbeiten dafür zu sorgen, dass
1. | die für die Be- und Entladearbeiten notwendigen Verkehrswege vorhanden sind, |
---|---|
2. | die vorhandenen Verkehrswege sicher benutzt werden können, |
3. | Verkehrswege, bei denen Absturzgefahr mit einer Fallhöhe über 2 m besteht, mit Sicherungen gegen Absturz versehen sind, |
4. | Verkehrswege, bei denen Absturzgefahr ins Wasser besteht, mit Sicherungen gegen Absturz versehen sind. |
(2) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, sofern auf Grund der Bauart der Schiffe Absturzsicherungen zur Wasserseite nicht angebracht werden können.
(3) Die Versicherten dürfen nur die vom Unternehmer freigegebenen Verkehrswege benutzen.