TRG 001 - TR Druckgase 001

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Abschnitt 3 TRG 001 - Anwendung der TRG (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Jede TRG ist spätestens mit dem Beginn des auf ihre Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt folgenden 6. Kalendermonats anzuwenden, sofern Abweichungen nicht festgelegt sind.

3.1.1 TRG für die Errichtung

Für Druckgasbehälter und Füllanlagen. die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung einer TRG im Bundesarbeitsblatt bereits in Betrieb waren oder mit deren Errichtung bereits begonnen worden war, bleiben die TRG oder, wenn solche nicht bestanden, die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik maßgebend, die zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. Inbetriebnahme des Druckgasbehälters oder der Füllanlage anzuwenden waren. Für die Herstellung oder für die Ausrüstung eines Druckgasbehälters oder einer Füllanlage dürfen die TRG weiter angewendet werden. die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Betreiber maßgebend waren.

Erfordert es die Sicherheit. daß die in einer TRG enthaltenen Anforderungen jedoch auch auf die Beschaffenheit von bestehenden Druckgasbehältern und Füllanlagen anzuwenden sind, wird dies in der jeweiligen TRG angegeben. Gleichzeitig kann angegeben sein, wie lange und unter welchen Voraussetzungen ein Weiterbetrieb ohne Anpassung an die jeweilige Anforderung sicherheitstechnisch vertretbar ist.

3.1.2 TRG für den Betrieb

(1) Werden für den Betrieb von Druckgasbehältern und Füllanlagen neue TRG beschlossen, so sind sie grundsätzlich auch beim Betrieb von Druckgasbehältern und Füllanlagen zu beachten, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser TRG bereits errichtet sind.

(2) Sofern die Anwendung neuer TRG für den Betrieb eine Änderung bestehender Druckgasbehälter oder Füllanlagen erfordern würde, so sind sie nur dann anzuwenden, wenn dies in den TRG ausdrücklich festgelegt ist.

3.2 Die zuständige Behörde kann

  1. 1.

    nach § 5 DruckbehV im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte über § 4 Abs. 1 hinausgehende Anforderungen stellen.

  2. 2.

    nach § 6 Abs. 1 DruckbehV im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von den Anforderungen des § 4 Abs. 1 und damit auch von den mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik übereinstimmenden TRG zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist,

  3. 3.

    nach § 6 Abs. 2 DruckbehV auf Antrag des Herstellers Ausnahmen von den Anforderungen des § 4 Abs. 1 und damit auch von den mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik übereinstimmenden TRG zulassen, wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.