TRD 202 - TR Dampfkessel 202

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Abschnitt 7 TRD 202 - Besichtigung, Ausmessung und Kennzeichnung (1)

7.1. Fertigteile, die mit Abnahmezeugnis nach DIN 50049 geliefert werden, sind vom Sachverständigen im Lieferzustand zu besichtigen und auszumessen.

7.2. Bei Fertigteiles aus Stählen, die mit Werkszeugnis nach DIN 50049 geliefert werden, wird die Besichtigung und Ausmessung durch den Hersteller durchgeführt.

7.3. Die Fertigteile sind entsprechend den jeweils in Betracht kommenden TRD über Werkstoffe zu kennzeichnen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)