DGUV Vorschrift 73 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Schienenbahnen

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Abschnitt 82 - Zu § 28:

Gewarnt werden können Versicherte z.B. durch

  • Personen,

  • technische Einrichtungen (optisch, akustisch).

Gefährdet werden können z.B. Versicherte, die infolge ihrer Tätigkeit herannahende Schienenfahrzeuge nicht rechtzeitig wahrnehmen können.

Dazu gehören Versicherte, die an Fahrzeugen arbeiten, Fahrzeuge be- oder entladen, Fahrzeuge reinigen, den Gleisbereich als Verkehrsweg benutzen, sowie Versicherte in Lager- und Produktionsbereichen, deren Arbeitsplätze in unmittelbarer Nähe des Gleisbereiches liegen und nicht durch Einrichtungen, z.B. Geländer, vom Gleisbereich getrennt sind.