Abschnitt 89 - Zu § 25 Abs. 4 bis 6:
Nicht geeignete Orte sind z.B.
Durchgänge, Durchfahrten,
Treppen,
allgemein zugängliche Flure,
Aufenthaltsräume,
Bad- und Toilettenräume,
Heizräume, Heizöllagerräume.
Nicht geeignete Orte sind z.B.
Durchgänge, Durchfahrten,
Treppen,
allgemein zugängliche Flure,
Aufenthaltsräume,
Bad- und Toilettenräume,
Heizräume, Heizöllagerräume.