TRGL 291 - TR Gashochdruckleitungen 291

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Abschnitt 3 TRGL 291 - Überwachung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Überwachung des Betriebes

3.1.1 Der Betrieb einer Station einer Gashochdruckleitung ist entweder vor Ort durch Personal zu überwachen oder von einer ständig besetzten Betriebsstelle aus fernzuüberwachen. Die Betriebsstelle muß ständig - auch bei Förderpausen - mit geeignetem, mit den Anlagen vertrautem Personal besetzt sein.

3.1.2 Wesentliche Betriebsvorgänge der Station sind in einem Betriebsbuch oder durch schreibende Geräte aufzuzeichnen.

3.1.3 Die registrierten Daten und Aufzeichnungen sind auf wesentliche Abweichungen zu prüfen; diese sind auszuwerten.

3.2 Begehung unbesetzter Stationen

Stationen einer Gashochdruckleitung, die nicht ständig besetzt sind, müssen regelmäßig von zuständigem Fachpersonal begangen werden.

3.3 Überwachung auf Undichtheiten

Die gasführenden Teile einer Station sind regelmäßig auf etwaige Undichtheiten zu überwachen; Die Überwachungszeiträume und die Überwachungsmethoden müssen den chemischen und physikalischen Eigenschaften des Fördermediums angemessen sein.

3.4 Überwachung der Ausrüstung

Alle dem sicheren Betrieb von Stationen der Gashochdruckleitung dienenden Ausrüstungsteile sind regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Zeitabstände und Umfang der Überwachungsmaßnahmen sind in einem Überwachungsplan festzulegen.

3.5 Nachweis der Überwachungsmaßnahmen

Über das Ergebnis der Überwachungsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen; diese sind aufzubewahren. Der Aufbewahrungszeitraum ist im Einzelfall festzulegen.

3.6 Prüfnachweise und Verzeichnis für Druckbehälter

Hinsichtlich der erforderlichen Prüfnachweise und eines Druckbehälterverzeichnisses gilt § 14 DruckbehV.