Abschnitt 2 - Zu § 1 Abs. 2:
Die vorliegende Unfallverhütungsvorschrift ist eine Spezialvorschrift für Kernkraftwerke und enthält Bestimmungen, die zusätzlich zu der für Wärmekraftwerke geltenden UVV "Wärmekraftwerke und Heizwerke" (VBG 2) zu beachten sind.
Für die hier nicht angesprochenen Unfallverhütungstatbestände gelten alle übrigen, sachlich zutreffenden Unfallverhütungsvorschriften.