TRGL 195 - TR Gashochdruckleitungen 195

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Abschnitt 3 TRGL 195 - Durchführung der Arbeiten (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Allgemeines

3.1.1 Für die Dauer der Arbeiten muß sichergestellt sein, daß an der Arbeitsstelle keine gefährliche Ansammlung von Gasen oder Gasgemischen auftritt.

3.1.2 Zum Schutz gegen gefährliche Berührungsspannung und gegen Überschlag von zündfähigen Funken sind bei Leitungen für brennbare Gase Trennstellen vor Beginn der Arbeiten metallisch, elektrisch leitend und mit ausreichendem Querschnitt zu überbrücken, wenn nicht durch andere Verbindungen der zu trennenden Leitungen eine elektrisch leitende Überbrückung besteht. Kathodische Schutzanlagen mit Fremdstrom sind vor dem Trennen von Leitungen oder Leitungsteilen abzuschalten.

3.1.3 Nach Durchführung der Arbeiten ist der Korrosionsschutz ordnungsgemäß wiederherzustellen.

3.2 Arbeiten an drucklosen und gasfreien Leitungen

Hierbei handelt es sich um Arbeiten, bei denen die Leitung geöffnet oder getrennt wird.

3.2.1 Vor Beginn der Arbeiten ist der betreffende Leitungsabschnitt abzusperren und zu entspannen. Das zu entspannende Gas ist gefahrlos abzuführen.

3.2.2 Es ist sicherzustellen, daß kein Fördermedium in die abgesperrten Leitungsabschnitte nachströmen kann.

3.2.3 Der Leitungsabschnitt ist gasfrei zu spülen. Durch geeignete Prüfmethoden ist zu überwachen, daß der gasfrei Zustand während der Durchführung der Arbeiten erhalten bleibt.

3.3 Arbeiten unter Gas

Hierbei handelt es sich um Arbeiten, bei denen die Leitung geöffnet oder getrennt wird, jedoch mit Fördermedium gefüllt bleibt.

3.3.1 Vor Beginn der Arbeiten in der betreffende Leitungsabschnitt auf des für die Sicherheit der Arbeiten notwendigen Überdruck zu entspannen. Für die Dauer der Arbeiten in sicherzustellen, daß dieser Überdruck an der Arbeitsstelle erhalten bleibt.

3.3.2 Bei den Arbeiten an Leitungen mit brennbaren Gasen muß das Entstehen von Zündfunken vermieden werden (z.B. explosionsgeschützte Antriebe, funkenarmes Werkzeug).

3.3.3 Bei Arbeiten an Leitungen mit giftigen und ätzenden Gasen sind die besonderen Anforderungen zum Schutz Beschäftigter und Dritter zu beachten.

3.4 Warmarbeiten

Hierbei handelt es sich um Arbeiten wie Schweißen, Brennschneiden und Erwärmen an Leitungen.

3.4.1 Warmarbeiten an drucklosen und an unter Druck stehender Leitungen sind zulässig, wenn Fördermedium, Konstruktion und Werkstoff der Leitung solche Arbeiten gefahrlos zulassen.

3.4.2 Warmarbeiten an Leitungen unter Gas dürfen insbesondere dann nicht ausgeführt werden, wenn dadurch eine gefährliche Drucksteigerung, Polymerisation, Peroxidbildung oder Zersetzung entstehen kann.

3.4.3 Werden Warmarbeiten nach Durchführung von Montage- und Einbindungsarbeiten ausgeführt, so in der Leitungsabschnitt erforderlichenfalls vorher zu entlüften oder zu inertisieren.

3.4.4 Isolierarbeiten unter Verwendung von Feuer dürfen erst durchgeführt werden, nachdem festgestellt ist, daß kein brennbares Gas austritt.