TRD 301 Anlage 1 - TR Dampfkessel 301 Anlage 1

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Abschnitt 1 TRD 301 Anlage 1 - Geltungsbereich (1)

1.1
Diese Anlage 1 zu TRD 301 gilt für die Nachrechnung von Bauteilen, die nach TRD 301 ausgelegt wurden, im Hinblick auf wechselnde Beanspruchungen, die durch Innendruck einerseits und radiale Temperaturdifferenzen beim Anfahren (Aufheizen) und beim Abfahren (Abkühlen) andererseits an den hierdurch höchstbeanspruchten Stellen entstehen.(2)

Es wird vorausgesetzt, daß bei druckführenden und temperaturbeanspruchten Bauteilen die größten örtlichen Spannungsspitzen an der Innenseite der Lochränder von Ausschnitten oder an Abzweigen In Zylinderschalen auftreten. Zusätzliche Kräfte und Momente nennenswerter Größe müssen gesondert berechnet werden (Regeln zur Zeit in Vorbereitung).

Die folgenden Berechnungsregeln werden noch in dem Maße vervollständigt, wie neue Erkenntnisse gewonnen werden.

1.2
Die Berechnung geht von den tatsächlich ausgeführten Abmessungen des betreffenden Anlagenteiles aus, die durch Nachmessen festzustellen sind. Ist die tatsächlich ausgeführte Wanddicke nicht bekannt, so ist die wahrscheinliche Wanddicke wie folgt zu berechnen:

Ist die Wanddicke se eine mittlere Wanddicke, so gilt als Berechnungswanddicke sb = se. Ist se eine Mindestwanddicke, so ist bei nahtlosen Zylinderschalen sb = 1,15 × se und bei geschweißten Mänteln aus Blech sb = se + 1 einzusetzen. (3)

Gleichzeitig gilt, je nachdem ob di oder da als Nenndurchmesser vorliegt:

da = di + 2 sb

di = da - 2 sb

dm = 0,5 (da + di)

1.3
Für die Berechnung wird während einer betrachteten An- und Abfahrperiode (Lastzyklus) als maßgebende Temperatur theta* definiert:

3011t01  (1)

Alle temperaturabhängigen Größen sind auf diese maßgebende Zyklustemperatur theta* des betreffenden Lastzyklus zu beziehen.(4)

1.4
Wegen der annähernd linearen Abhängigkeit der Spannungen vom maßgebenden Innendruck p* kann die Berechnung der zulässigen Temperaturdifferenzen allein auf die zwei Punkte des minimalen und maximalen Druckes des betrachteten Lastzyklus beschränkt werden. Zwischenwerte sind dann linear zu interpolieren.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Erläuterungen in Vorbereitung

(3) Amtl. Anm.:

Der Faktor 1,15 entspricht etwa der halben Plustoleranz von 25 % für Rohre mit Mindestwanddicke

(4) Amtl. Anm.:

Stoffwerte sind VDI-Richtlinie 3128