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Abschnitt 11 TRGS 401 - Dokumentation

Der Arbeitgeber hat das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, insbesondere die Suche nach Ersatzstoffen, die getroffenen Schutzmaßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ihrer Wirksamkeit sowie die Unterweisung der Beschäftigten zu dokumentieren und ggf. ein Verzeichnis nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 GefStoffV zu führen. Für Beschäftigte, bei denen Pflichtuntersuchungen gemäß Anhang V der GefStoffV erfolgten, ist eine Vorsorgekartei zu führen.