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Abschnitt 5 BekGS 220 - Form des Sicherheitsdatenblattes

(1) Das Sicherheitsdatenblatt nach REACH-Verordnung muss folgende Angaben in nachstehender Reihenfolge enthalten:

  1. 1.

    Bezeichnung des Stoffes bzw. der Zubereitung und des Unternehmens,

  2. 2.

    Mögliche Gefahren,

  3. 3.

    Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen,

  4. 4.

    Erste-Hilfe-Maßnahmen,

  5. 5.

    Maßnahmen zur Brandbekämpfung,

  6. 6.

    Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung,

  7. 7.

    Handhabung und Lagerung,

  8. 8.

    Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung,

  9. 9.

    Physikalische und chemische Eigenschaften,

  10. 10.

    Stabilität und Reaktivität,

  11. 11.

    Toxikologische Angaben,

  12. 12.

    Umweltbezogene Angaben,

  13. 13.

    Hinweise zur Entsorgung,

  14. 14.

    Angaben zum Transport,

  15. 15.

    Rechtsvorschriften,

  16. 16.

    Sonstige Angaben.

(2) Die Umsetzung der REACH-Verordnung erfolgt nach einem festgelegten mehrjährigen Zeitplan. Zeitpunkt und Inhalt der Weitergabe von Informationen entlang der Lieferkette richten sich nach Stoffmenge und gefährlichen Eigenschaften der Stoffe. Frühestens 2008, spätestens jedoch ab 2010 werden die von der REACH-Verordnung nach Artikel 14 bzw. 37 Abs. 4 geforderten Stoffsicherheitsberichte erstellt und mit dem Sicherheitsdatenblatt weitergegeben.

(3) Jeder Akteur der Lieferkette, der einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen hat, fügt die einschlägigen Expositionsszenarien (gegebenenfalls einschließlich Verwendungs- und Expositionskategorien) dem die identifizierten Verwendungen behandelnden Sicherheitsdatenblatt als Anlage bei, einschließlich der spezifischen Bedingungen, die sich aus der Anwendung des Anhangs XI Nr. 3 der REACH-VO ergeben.

(4) Jeder nachgeschaltete Anwender bezieht bei der Erstellung seines eigenen Sicherheitsdatenblattes für identifizierte Verwendungen die einschlägigen Expositionsszenarien aus dem ihm zur Verfügung gestellten Sicherheitsdatenblatt ein und nutzt sonstige einschlägige Informationen aus diesem Sicherheitsdatenblatt.

(5) Jeder Händler gibt bei der Erstellung seines eigenen Sicherheitsdatenblattes für Verwendungen, für die er Informationen nach Artikel 37 Abs. 2 der REACH-VO weitergegeben hat, die einschlägigen Expositionsszenarien weiter und nutzt sonstige einschlägige Informationen aus dem ihm zur Verfügung gestellten Sicherheitsdatenblatt.

(6) Für das Sicherheitsdatenblatt ist nach der REACH-Verordnung kein Formblatt festgelegt. Die dort vorgegebenen Unterkapitel müssen angeführt werden. Das Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder aber elektronisch geliefert werden, sofern der Empfänger über die erforderlichen Empfangseinrichtungen verfügt (s. Artikel 31 Abs. 8 der REACH-Verordnung. Für die strukturierte elektronische Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern im XML-Austauschformat wurde eine öffentlich verfügbare Spezifikation (PAS 1046, Ausgabe September 2004) erarbeitet (7) .

(7) Die Abgabe eines Sammelbandes an Stelle einzelner Datenblätter ist zulässig.

(8) Sind die physikalisch-chemischen, sicherheitstechnischen, toxischen und ökotoxischen Eigenschaften von Zubereitungen weitgehend identisch, so können sie in einem "Gruppen-Sicherheitsdatenblatt" beschrieben werden. Dieses muss alle Informationen enthalten, die dem Anwender eine eindeutige Identifizierung und einen sicheren Umgang ermöglichen.

(7) Amtl. Anm.:

zu beziehen über Beuth Verlag: http://www.beuth.de; siehe auch www.edas.org