§ 11 GaVO - Wände und Decken von Kleingaragen
(1) Für Kleingaragen sind tragende Wände und Decken ohne Feuerwiderstand zulässig; für Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden gelten die Anforderungen des § 26 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt für diese Gebäude.
(2) Wände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Räumen müssen feuerhemmend sein und feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben, soweit sich aus § 28 Abs. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt keine weitergehenden Anforderungen ergeben. § 28 Abs. 5 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt. Abstellräume mit bis zu 20 m2 Fläche bleiben unberücksichtigt.
(3) Als Gebäudeabschlusswand nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt genügen Wände, die feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für offene Kleingaragen ist eine Gebäudeabschlusswand nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht erforderlich.
(4) § 9 Abs. 1 gilt nicht für Trennwände
- 1.
zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m2 Grundfläche haben,
- 2.
zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.