TRB 404 - TR Druckbehälter 404

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Abschnitt 5 TRB 404 - Einrichtungen zum Ableiten von Niederschlagsflüssigkeit (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

5.1 Einrichtungen zum Ableiten von Niederschlagsflüssigkeit sind in der Regel Ventile, Hähne oder Kondensatableiter, die an der tiefsten Stelle des Druckbehälters angebracht sind. In besonderen Fällen kommen auch Tauchrohre oder Schöpfeinrichtungen in Betracht, die so tief wie möglich in den Druckraum reichen.

5.2 Druckbehälter, in denen Niederschlagsflüssigkeit anfällt, die durch Flüssigkeitsschläge, Korrosion oder Wärmespannungen den Druckbehälter gefährden kann, müssen mit Einrichtungen zum Ableiten der Niederschlagsflüssigkeit ausgerüstet sein. Bei liegenden Druckbehältern nach Satz 1 soll ein ausreichendes Gefälle vorhanden sein.