Abschnitt 4.1 - 4
Gestaltung und Benutzung von Verkehrswegen und Arbeitsplätzen
4.1
Zutrittsicherungen; Öffentlich genutzte Verkehrswege
Das Betriebsgelände von Wasserkraftwerken ist gegen den Zutritt unbefugter Personen zu sichern. Befinden sich hiervon abweichend öffentlich genutzte Verkehrswege auf dem Betriebsgelände, ist dafür zu sorgen, dass die Kraftwerksanlagen nicht durch unbefugte Personen betreten werden können. Als Zutrittssicherungen eignen sich z.B.: feste Umzäunungen, Gebäudewände und abschließbare Türen und Tore.
Ketten, Seile und Bänder eignen sich nicht als Zutrittssicherungen.
Auf die Verkehrssicherungspflicht und die damit verbundene Schadensersatzpflicht des Kraftwerksbetreibers im Sinne § 823 Bürgerliches Gesetzbuch wird hingewiesen.
Abb. 4.1.1 und 4.1.2: Öffentlich nutzbare Wege auf einem Damm bzw. an einem Kraftwerksgebäude. Die Geländer dienen als ausreichender Schutz gegen ein Hineinstürzen in das Wasser. Zu Regelungen zu Rettungseinrichtungen siehe Abs. 10.