DGUV Information 208-003 - Steh-Kassenarbeitsplätze BGHW-Kompakt M 87

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Fußboden

Anforderungen an den Fußboden in Steh-Kassenarbeitsplätzen sind:

  • Oberflächentemperatur von mind. 18 °C

  • Ausreichende Wärmeisolierung, Fußbodenmaterial mit einer Wärmeleitzahl von max. 0,6 W/m K

Dabei kann im Steh-Kassentisch ein separater Fußboden verlegt sein oder es kann sich um den normalen Fußboden der Betriebsstätte handeln.

Der Fußboden muss frei von Stolperstellen sein. Das gilt insbesondere für den Fall, dass eine elastische Fußbodenmatte verlegt ist, die grundsätzlich die Arbeitsbedingungen am Steh-Kassenarbeitsplatz verbessern kann.

In manchen Fällen stehen Kassentische auf einem Podest, sodass bei Betreten und Verlassen eine Ausgleichsstufe überwunden werden muss. Solch eine Stufe ist grundsätzlich zulässig. Die Stufenhöhe sollte jedoch zur Minimierung der Stolpergefahr so weit wie möglich minimiert werden oder besser, die Stufe sollte komplett entfallen.

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Für weitere Informationen siehe
·"Fußböden" (Technische Regel für Arbeitsstätten, ASR A1.5/1,2)
·"Verkehrswege" (ASR A1.8).
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