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Abschnitt 1 BekGS 220 - Anwendungsbereich

(1) Diese Bekanntmachung gibt Erläuterungen für das Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 31 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) (1) in Verbindung mit § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) für:

  1. 1.

    gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die nach ihren Eigenschaften mindestens einem der in Nummer 3 dieser Bekanntmachung aufgeführten Gefährlichkeitsmerkmale zuzuordnen sind,

  2. 2.

    für persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) sowie sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (vPvB) gemäß den Kriterien des Anhangs XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,

  3. 3.

    für Stoffe, die aus anderen Gründen als den beiden vorgenannten in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-Verordnung erstellte Liste (dort Anhang XIV) aufgenommen wurden;

  4. 4.

    die nach Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie 1999/45/EG als nicht gefährlich eingestuften Zubereitungen,

    1. a)

      die bei nicht gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von >= 1 Gewichtsprozent und bei gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von >= 0,2 Volumenprozent mindestens einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff enthalten oder

    2. b)

      die bei nicht gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von >= 0,1 Gewichtsprozent mindestens einen persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen (PBT) oder sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoff (vPvB) gemäß den Kriterien des Anhangs XIII der REACH-Verordnung enthalten oder

    3. c)

      die einen Stoff enthalten, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt.

  5. 5.

    bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die in Anhang V zur Richtlinie 1999/45/EG bzw. im Anhang I zur Richtlinie 76/769/EWG aufgeführt sind,

  6. 6.

    für die in Anhang II Teil A bzw. B zur Richtlinie 76/769/EWG aufgeführten Erzeugnisse,

  7. 7.

    für Stoffe, Zubereitungen und Tätigkeiten, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) nach § 21 Abs. 4 GefStoffV als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden (z.B. TRGS 905, TRGS 906).

(2) Gemäß der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist das Sicherheitsdatenblatt für die Übermittlung geeigneter sicherheitsbezogener Informationen über Stoffe und Zubereitungen einschließlich Informationen aus den einschlägigen Stoffsicherheitsberichten über die Lieferkette zu den nachgeschalteten Anwendern bestimmt. Hierzu wird das bestehende Sicherheitsdatenblatt als Kommunikationsmittel in der Lieferkette von Stoffen und Zubereitungen weiterentwickelt und in das durch die Verordnung einzurichtende System übernommen. Die Bestimmungen der REACH-Verordnung und damit auch die Anforderungen an die Inhalte des Sicherheitsdatenblattes bzw. dessen Anhänge werden nach einem abgestuften Zeitplan wirksam. Dieser Zeitplan orientiert sich u.a. an den Herstellungs- oder Einfuhrmengen des Stoffes. Gegenwärtig sind allerdings noch nicht alle Bestimmungen der REACH-Verordnung bezüglich des Sicherheitsdatenblattes und seiner Anhänge (insbesondere z.B. zur Gestaltung des Stoffsicherheitsberichtes; der Expositionsszenarien) so weit konkretisiert, dass eine Aufnahme in diese Bekanntmachung möglich ist. In der vorliegenden Fassung der Bekanntmachung können daher nur die bereits in der Verordnung geregelten Sachverhalte wiedergegeben werden.

(3) Diese Bekanntmachung gilt auch bei Anforderungen eines Arbeitgebers nach § 7 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV, sofern die EG-Vorschriften, insbesondere die Richtlinie 67/548/EWG und die Richtlinie 1999/45/EG keine Informationspflicht vorsehen. Dies kann z.B. der Fall sein bei

  1. 1.

    Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG nicht als gefährlich einzustufen sind, die aber explosionsfähig sind oder aus denen bei der Verwendung gefährliche Stoffe oder explosionsfähige Stoffe entstehen oder freigesetzt werden können,

  2. 2.

    Stoffen, die auf Grund von arbeitsplatzbezogenen Grenzwerten messtechnisch zu überwachen sind.

(4) Diese Bekanntmachung gilt nicht für

  1. 1.

    radioaktive Stoffe im Anwendungsbereich der Richtlinie 96/29/Euratom;

  2. 2.

    Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, sofern sie weder behandelt noch verarbeitet werden, und die sich in vorübergehender Verwahrung oder in Freizonen oder in Freilagern zur Wiederausfuhr oder im Transitverkehr befinden;

  3. 3.

    nicht-isolierte Zwischenprodukte;

  4. 4.

    die Beförderung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Stoffe in gefährlichen Zubereitungen im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- oder Luftverkehr;

  5. 5.

    Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG;

  6. 6.

    die folgenden für den Endverbraucher bestimmten Zubereitungen in Form von Fertigerzeugnissen:

    1. a)

      Human- oder Tierarzneimittel im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und der Richtlinie 2001/82/EG und im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG;

    2. b)

      kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG;

    3. c)

      Medizinprodukte, die invasiv oder unter Körperberührung verwendet werden, sofern die Gemeinschaftsbestimmungen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen Einstufungs- und Kennzeichnungsbestimmungen enthalten, die das gleiche Niveau der Unterrichtung und des Schutzes sicherstellen wie die Richtlinie 1999/45/EG;

    4. d)

      Lebensmittel oder Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, einschließlich der Verwendung

      • als Lebensmittelzusatzstoff im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/107/EWG;

      • als Aromastoff in Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Richtlinie 88/388/EWG und der Entscheidung 1999/217/EG;

      • als Zusatzstoff für die Tierernährung im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003;

      • für die Tierernährung im Anwendungsbereich der Richtlinie 82/471/EWG.

(5) Diese Bekanntmachung gilt ferner nicht für die Abgabe an den privaten Endverbraucher.

(6) Die Nummern 5 und 6 dieser Bekanntmachung gelten nur für die Inhalte von Sicherheitsdatenblättern für Zubereitungen (Gemische), die einem Abnehmer mindestens einmal vor dem 1.12.2010 zur Verfügung gestellt wurden, und für Stoffe, die vor dem 1.12.2010 in Verkehr gebracht wurden, und daher in Übereinstimmung mit Artikel 61 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) nicht erneut gekennzeichnet und verpackt werden müssen. In allen anderen Fällen sind die Vorgaben aus der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 maßgebend.

(1) Amtl. Anm.:

Die Texte von EG-Vorschriften sind im Internet unter folgenden Adressen zu finden: http://eur-lex.europa.eu/RECH_legislation.do
Die REACH-Verordnung ist auch über die Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im "Kompendium Einstufung und Kennzeichnung" aktuell verfügbar http://www.baua.de