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Abschnitt 4.1 BGR 148 - 4 Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen

4.1 Beschäftigungsbeschränkungen

4.1.1

Der Unternehmer darf Jugendliche mit dem Besteigen von und mit Arbeiten auf Freileitungen nicht beschäftigen.

4.1.2

Abweichend von Abschnitt 4.1.1 dürfen Jugendliche beschäftigt werden, soweit

  • dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist

    und

  • ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.

4.1.3

Der Unternehmer darf Jugendliche auf Leitungsfahrzeugen nicht beschäftigen.

4.1.4

Der Unternehmer darf nur solche Versicherte mit dem Besteigen von und mit Arbeiten auf Freileitungen beauftragen, deren Tauglichkeit vor der erstmaligen Aufnahme dieser Arbeiten von einem ermächtigten Arzt festgestellt wurde.

4.1.5

Der Unternehmer darf Versicherte mit offensichtlicher Beeinträchtigung der körperlichen Verfassung mit dem Besteigen von und mit Arbeiten auf Freileitungen nicht beauftragen.